muss ich als selbsständige Sängerin ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gewähren
Gefragt am 15.05.201123:06 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3803
Hallo, Lieber Anwalt.
Ich bin selbständige Sängerin und schließe mit diversen Veranstaltern - hauptsächlich Privatkunden - Engagement-Verträge per E-Mail ab. z.B. für einen Auftritt über Gesangsbeiträge in der Kirche. Das heißt, ein Kunde schreibt mir, dass er mich fest buchen möchte, und gibt mir seine Adresse und die Eckdtaten zum Auftritt durch und rückbestätige ihm die Buchung.
Ich sage darauf hin alle weiteren Anfragen zu dem Temrin ab, da ich ja davon ausgehe, dass der Kunde mich fest gebucht hat. Vermehrt kam es aber vor, dass Kunden sich mit Berufung auf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht oder aus anderen Gründen trotz vorheriger fester Zusage wieder abspringen, wenn sie etwas günstigeres finden. Frage: Muss ich denen wirklich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht gewähren oder müssen das nur Unternehmer. Ich habe ja als selbstständige Sängerin kein "Unternehmen", sondern handele eigentlich als Privatperson, oder?
Die Kontaktaufnahme erfolgt meist über meine Homepage und per E-Mail oder Telefon. Handelt es sich daher automatisch um "Fernabsatzverträge"??
Danke vorab!
23:06 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Vertragsrecht)
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach § 14 BGB sind auch natürliche Personen (Menschen) Unternehmer, die in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln ...
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