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mm-Markisen akzeptiert Gewaehrleistungssfall nicht

Gefragt am 01.11.2010
17:14 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7529

 

Die Markisenfirma mm-Markisen bietet laut Rechnung drei Jahre Gewaehrleistung auf ihre Markisenkonstruktion. Nach dem zweiten Sommer hat sich schon der erste Halter verbogen und die Markise haengt heute schief. Meinen Vorwurf, die Halter der Markise sind fuer diesen Montagefall nicht ausreichend konstruiert bzw. die Markise sei von mm-Markisen nicht richtig montiert worden weshalb sich der Halter verbogen hat, wird von mm-Markisen nicht akzeptiert. Die Firma behauptet, es seien die Februarwinde Schuld an dem verbogenen Halter, und dies, obwohl die Markise im Februar nicht ausgefahren war und obwohl an der Markise ein von mm-Markisen mitgelieferter Windwaechter ist, der die Markise einfahren soll, wenn starke Winde herrschen.
Auch nach mehreren Emails und vielen Telefonaten bleibt die Firma auf ihrem Standpunkt, dass sich die Markise durch meine Schuld verbogen haette: "Es koenne nicht sein, dass sich eine mm-Markise verbiegt".
Koennen Sie mir sagen welche Moeglichkeiten ich habe, meine Gewaehrleistungsansprueche gegen mm-Markisen durchzusetzen? Wie sollte ich mich in diesem Fall weiter verhalten?
Im Anhang finden Sie den Kaufvertrag mit der Gewaehrleistungsfrist, Bilder des verbogenen Halters sowie meinen bisherigen Schriftverkehr mit mm-Markisen.
Vielen Dank im Voraus!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.11.2010
17:14 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 01.11.2010
17:22 Uhr

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Beantwortet am 01.11.2010 17:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7529

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier kommt es in der Tat auf die Frage an, ob man Ihnen die Schuld daran geben kann, dass die Markise beschädigt ist oder nicht.

In der Tat muss die Markise bei starkem Wind eingezogen werden.

Aber hier müsste Ihnen die Firma erstmal beweisen, dass Sie das nicht getan haben.

Sie sollten weiterhin auf Ihrem Gewährleistungsanspruch bestehen und von der Firma die Reparatur verlangen. Dazu setzen Sie eine Frist von längstens 14 Tagen ...



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