Berechnung der Erbschaftssteuer | frag-einen.com
1. Januar 2010

Berechnung der Erbschaftssteuer

Sehr geehrte Damen und Herren, es besteht folgender Sachverhalt: Zum 01.01.2005 wurden seitens der Eheleute A den Söhnen B und C zwei Mietsobjekte gemeinschaftlich zu je 1/2 geschenkt. Die Objekte gehörten wiederum zu je 1/2 den Eheleuten. Die Eheleute haben sich an ihren 1/2 Anteilen an den übertragenen Grundbesitz jeweils den lebenlagen Nießbrauch vorbehalten. Bei Tod steht das Nießbrauchrecht an dessen 1/2 Anteil dem Überlebenden voll zu. Die Berechtigten waren bei Schenkung (2005) 63 Jahre (Mann) und 61 Jahre (Frau) alt. Der Wert der übertragenen Grundstücke betrug etwa 620.000 Euro, wobei auf das Objekt 1 ein Teilbetrag von rd. 240.000 Euro und auf das Objekt 2 ein Teilbetrag von rd. 380.000 Euro entfällt. Die Jahrswerte des Nießbrauchs wurde je Berechtigen mit 12.211,50 Euro für das Objekt 1 und je 16.234 Euro für das Objekt 2 angegeben. Die Eheleute verfügen weiterhin über ein Barvermögen von jeweils rund 400.000 Euro; eine testamentarische Bestimmung ist bislang nicht erfolgt. Bei einer Erbschaft werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre bei der Ermittlung des Erbschaftswertes mit berücksichtigt. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich die Besonderheit, dass die Schenkung der o.g. Objekte vor dem 31.12.2008 erfolgte (alte Steuerfreibeträge) und eine Erbschaft jetzt bei gesetzlich neuen Freibeträgen erfolgen würde. Meine Fragen: 1)Welche Erbschaftssteuerfreibeträge gelten? Gelten für die Schenkung die alten und für neu hinzukommende Erbbeträge die neuen Freibeträge? Würde in diesem Fall eine anteilige Erbschaftssteuerberechnung erfolgen? 2)Welche Kapitalwerte haben die Nießbrauchrechte und wie werden diese berechnet (bitte mit nachvollziehbaren Rechenweg und Quellenangaben)? 3)Wie wird in dem konkreten Fall der für die Erbschaftssteuer heranzuziehende Erbschaftswert berechnet (bitte mit nachvollziehbaren Rechenweg und Quellenangaben) und die Erbschaftssteuer ermittelt? Mit freundlichen Grüßen
O
Oliver Burchardt
· Castrop-Rauxel
24. Juli 2009
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die Beantwortung auf Basis der Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Informationen kann die steuerrechtl...
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