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Haftung bei Verkauf eines zu 80% privat genutzten Firmenwagens

Gefragt am 29.04.2012
20:06 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4425

 

Hallo,

seit zwei Jahren nutze ich einen Wagen, der auf meine Person angemeldet ist. Aus steuerlichen Gründen läuft das Fahrzeug über meine nebenberufliche EDV-Beratung.

Die Privatnutzung beläuft sich auf 86%.

Ich möchte dieses Fahrzeug nun veräußern, ohne für Sachmängel haften zu müssen.

Aus meiner Sicht gibt es vier Möglichkeiten:
1.) ich verkaufe das Fahrzeug von privat an privat (ich stehe mit meinem Namen ohne Firma o.ä. im Brief/Schein)
2.) ich verkaufe das Fahrzeug an meine Frau und die verkauft es dann von privat an privat.
3.) ich verkaufe das Fahrzeug an Gewerbe oder Export mit Gewährleistungsausschluss.
4.) ich verkaufe es offiziell aus dem Gewerbe und mache einen Gewährleistungsausschluss (gilt das Urteil 16 S 236/03 vom 07.04.2004 (LG Frankfurt a. M.) noch?

Welche der angegebenen Alternativen ist in diesem Fall möglich? Mit welchem Passus kann ich dann jeweils die Gewährleistung rechtssicher ausschliessen?

Vielen Dank im Voraus

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.04.2012
20:06 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 29.04.2012
20:13 Uhr

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Beantwortet am 29.04.2012 20:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4425

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Idealerweise wählt man Variante 2 zumindest in Bezug auf die Gewährleistung.

Im Übrigen kann aber ein Gewährleistungsausschluss auch dann erfolgen, wenn Sie das Fahrzeug aus dem Gewerbe verkaufen.

Sie gelten bei dem Verkauf nicht als gewerblicher Verkäufer, da Sie nicht gewerblich mit Fahrzeugen handeln.

„Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 2. Februar entschieden, dass der Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Imbissbesitzer keinen Verbrauchsgüterkauf darstellt. Der bei dem Verkauf getroffene Ausschluss der Gewährleistung ist nach Ansicht der Richter somit möglich und rechtens (AZ: 526 C 12623/09).

Ein Verbrauchsgüterkauf setze zwar streng nach Wortlaut auf der eine Seite einen Unternehmer und auf der anderen einen Verbraucher voraus, so die Hannoveraner Richter. Die Vorschrift sei aber einschränkend auszulegen mit der Folge, dass der verkaufte Gegenstand in einem gewissen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Dem Rechtsstreit zugrunde lag der Verkauf eines 18 Jahre alter BMW 520i für 1.200 Euro, den ein Imbissbetreiber an einen Privatmann veräußerte. Sämtliche Gewährleistungsansprüche waren vertraglich ausgeschlossen worden. Wie sich im Nachhinein herausstellte, hatte der Wagen Vorschäden. Dem Verkäufer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er diese Vorschäden kannte ...



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