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Gebrauchtwagenkauf von einem Händler

Gefragt am 20.07.2009
20:51 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3875 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,

Möchte meine Rechtssituation wissen in folgendem Fall:
16 jährigen Suzuki Geländewagen von einem Suzuki-Händler gekauft.

***Guten Tag Herr XY (Vertriebsleiter Suzuki Menden)
leider kann ich Sie heute – trotz mehrmaliger Versuche – telefonisch nicht erreichen. Auch meiner Bitte nach Rückruf bei der Kollegin wurde nicht nachgekommen. Das ist sehr beunruhigend, wenn plötzlich niemand mehr erreichbar ist, nachdem das Geschäft über die Bühne gegangen ist. Heute Morgen informierte ich Sie telefonisch, dass der gestern bei Ihnen abgeholte PKW, Suzuki Vitara, einige erhebliche Mängel hat. Diese haben wir gestern Abend festgestellt, als wir heimkamen.
Das sind nochmals im Detail:
• ein Verdeck, dessen Reißverschluss nicht mehr schließt
• eine Hecktür, die nicht abschließbar ist
Das heißt mit anderen Worten, der Wagen ist nicht abschließbar und für jedermann zugänglich (da gibt’s Versicherungsprobleme). Zum anderen regnet es hinein, da das Verdeck permanent offen ist. Das heißt, es steht ein absehbarer Totalschaden vor meiner Tür, wenn nicht bald etwas passiert.

Ich habe heute einen Suzuki-Händler in meinem näheren Umfeld konsultiert, den Sie gern befragen können. (Daten wurden aufgrund der Datenschutzrechte entfernt). Er stellte fest, dass das Verdeck kein Original-Suzuki-Teil sei und wohl nicht zu schließen sei durch einen scheinbaren Passform- und Konstruktionsmangel (zu straff und Fehler beim Reißverschluss). Dies wird Ihnen Ihr Mechaniker aber wohl auch bestätigen können.
Ebenfalls wurde die nicht schließende Tür bei Ihnen mit keinem Wort erwähnt. Obwohl – das muss ich einmal anmerken – ich mir nicht vorstellen kann, dass diese Dinge in Ihrem Hause nicht festgestellt worden sein sollen. Stand der Wagen bei Ihnen die ganze Zeit offen? Höchst seltsam. Ich muss davon ausgehen, dass hier Mängel bewusst verschwiegen worden sind. Mir schaudert’s bei dem Gedanken, was sich dann wohl erst in der Zukunft offenbart, wenn das das Ergebnis des Abholungstages ist.

Ich sehe da ein Problem auf uns zukommen, da ich mit der Kaufpreissumme bei diesen Mängeln nicht einverstanden bin. Der Kaufpreis ist dafür auf gar keinen Fall gerechtfertigt.

Natürlich habe ich – als Journalistin – auch direkten Zugang zur Suzuki-Pressestelle, den ich – sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen – sicherlich nutzen werde. Zum anderen bin ich rechtsschutzversichert und plane, kurzfristig Gutachter / Anwalt einzuschalten.

Ich möchte Sie daher eindringlich ersuchen, mir umgehend einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Gern können die Mängel auch bei in Usseln von Ihnen begutachtet werden. Ab Montag würde ich sonst von meinen genannten Möglichkeiten Gebrauch machen, wobei Sie bitte auch berücksichtigen wollen, dass ich Ihnen dann dazu die entstandenen Zeiten und Kosten in Rechnung stellen, bzw. einklagen werde***

Der Händler hat angeboten, jetzt das Heckschloss auszutauschen – vom Verdeck keine Rede. Der Händler sitzt jedoch gute 110 km entfernt; eine Fahrt mit dem Suzuki dorthin möchte ich mir auf keinen Fall dorthin zumuten.
Ich möchte einen Preisnachlass von ca. € 500,-; was muss ich vom Verkäufer annehmen?

mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.07.2009
20:51 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 21.07.2009
10:07 Uhr

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Beantwortet am 21.07.2009 10:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3875 | Bewertung 5/5

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr verehrte Fragestellerin,

da Sie das FZG von einem Händler erworben haben, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte für wenigstens ein Jahr zu, möglicherweise auch für zwei Jahre, dies aber nur dann, wenn der Händler im Kaufvertrag Verjährung für Gewährleistungsansprüche nicht auf ein Jahr beschränkt hat, §§ 434, 437, 475 Abs. 2 BGB.

Wenn die Übergabe des FZG nicht länger als sechs Monate her ist, wird bei Mängeln gesetzlich vermutet, dass Sie bereits bei Übergabe der Sache anhafteten, § 476 BGB, dass heißt, Sie müssen hier grundsätzlich nicht beweisen ...



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