Einstweilige Verfügung
Gefragt am 13.08.200913:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3514 | Bewertung 5/5
Folgende Situation:
bin seid 07/2007 in der Regelinsolvenz u.a. ist ein Gläubiger die Stadtwerke mit einer Höhe von ca 550,- € . Bin aber nicht mehr dort im Strombezug sondern bei einem anderen Anbieter.
Am 03.08.2009 bekam ich die Kündigung der Fremdfirma zum 30.09.2009 Schreiben war vom 30.07.2009. War auch ok, da wir zu unserem Anbieter wehcseln wollten der uns auch Gas liefert. Am 03.08.2009 kamen die Stadtwerke und sperrten unseren Strom als ich nach Hause kam rief ich dort an und man sagte mir meine Fremdfirma hätte im Juni 09 denen eine mail geschickt mit Kündigung zum 30.07.09. Ich bestritt dieses, da ich ja die Kündigung vom 30.07.09 in Händen hielt und auch am 03.08. telefonisch bei der Fremdfirma nachfragte ob der 30.09.2009 stimmt, das wurde mir bestätigt ( name und uhrzeit habe ich notiert). Bin zum Amtsgericht und habe eine einstweilige Anordnung erhalten das die Stadtwerke wieder anschalten müssen. Haben diese auch sofort gemacht. Heute kommt ein Schreiben des Gerichts von den Rechtsanwälten der Stadtwerke in denen diese beantragen meine Einstweilige A. zu widerrufen und denen eine zu geben zum sperren aufgrund der email der Firma vattenfall im Juni 09.
Wie verhalte ich mich jetzt bin ich im Unrecht ich soll innerhalb 10 Tg reagieren
13:13 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Vertragsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Ohne genaue Kenntnis des Schriftverkehrs sowie des gesamten Sachverhalts ist eine abschließende Beurteilung aus der Ferne leider nicht möglich, so dass ich Ihnen bereits an dieser Stelle empfehle, einen Kollegen vor Ort mit der vollumfänglichen Sichtung des Sachverhalts sowie der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber den Stadtwerken zu vertreten.
Eine Finanzierung der Gerichts- sowie Anwaltskosten könnte über eine Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe erfolgen, wobei zunächst noch das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft werden müsste, was der Kollege vor Ort für Sie erledigen könnte ...
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