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Eigentumswohnung

Gefragt am 25.05.2010
14:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3861

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Juni 2007 haben wir uns eine Eigentumswohnung (Ferienwohnung) gekauft. Fertigstellungstermin war der 1.Juni 2008. Wir haben eine Auflassungsvormerkung und werden einer Löschung nicht zustimmen. Wegen nicht Erbringung von vertraglichen Leistungen haben wir vom Zurückhaltungsrecht gebrauchgemacht. Teilrechnungen gekürzt. Die Wohnung wurde von uns noch nicht abgenommen und sie wurde uns noch nicht übergeben. Der Bauträger hat die Wohnung ein zweites mal verkauft(mit Notarvertrag). Der neue Erwerber nutzt die Wohnung als Ferienwohnung.
Meine Frage, ist ein zweimaliger Verkauf einen ETW zu lässig
und wie kann ich mich dagegen wehren.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.05.2010
14:31 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 25.05.2010
15:27 Uhr

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Beantwortet am 25.05.2010 15:27 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3861

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann eine Sache / Immobilie auch mehrfach verkauft werden. Die Folgen aus dem Verkauf – also der Eigentumsübergang – lassen sich aber nur einmal umsetzen.

Die anderen Käufer haben dann aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer.

Ein Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht nicht, da dies nicht mehr möglich ist.

Sie können daher keinen Eigentumsübertrag mehr verlangen, aber haben gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch ...



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