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Vortäuschen einer Straftat (unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

Gefragt am 15.12.2011
18:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4345

 

Hallo,
ich wurde im Sommer mit 35 km/h außerhalb der Ortschaft geblitzt. 3 Punkte 120 Euro.

Ich habe keine Punkte und bin ein normaler Fahrer.
Nur den Abend war ich etwas in Eile, leider.
Bei meinem Wagen wurde die Seitenscheibe eingeschlagen und einiges im Wagen gestohlen (Navi,usw..).
Ich habe es Polizeilich gemeldet.
Danach bin ich zu schnell nachhaus gefahren da es anfangen wollte zu regnen, damit der Wagen nicht noch von Innen schaden nimmt fuhr ich zu schnell und wurde geblitzt.

Ok, nach 2 Wochen bekam ich Post.
Super war das Foto nicht aber ich konnte mich erkennen.
Ok, ich versuchte es doch und schrie einen "Einspruch".
Darauf hin kam das ich identifiziert wurde und es gewesen bin.
Dann viel mir ein, dass ich sage das nach dem ich bei der Polizei den Einbruch gemeldet hatte ich den Wagen noch in der Stadt abgestellt habe und bis morgens gefeiert hatte.
Evtl. könnte ja jemand mit dem offen stehenden Wagen gefahren sein.

Danach hat die Stadt die Polizeidienststelle befragt und sagte mir ich müsse zahlen weil ich indentifiziert wurde.

Ich schrieb nochmals zurück das ich es nicht gut finde wegen dem Einbruch und es hätte ja ein Diebstahl gewesen sein können weil der tank fast leer war.

Naja, wiederwillen zahlte ich die Strafe und kassierte die 3 Punkte.
und nam meinen Einspruch zurück!

So nun aber das dicke Ende!
Gestern kam Post;
Vorladung als Beschuldigter
Ein Ermittlungsverfahren :
Tatvorwurf: Vortäuschen einer sonstigen Straftat (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)


Toll, dass habe ich nun von meinem Einspruch!
Was erwartet mich jetzt, wie komme ich da am besten raus.
Denn Montag habe ich einen Termin bei der ansässigen Polizeidienststelle!


Hilfe!!!!!!!!!!!!
es ist doch Weihnachten!!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.12.2011
18:28 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 15.12.2011
19:53 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 15.12.2011 19:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4345

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Verkehrsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Als Beschuldigter in einem Strafverfahren brauchen sie weder einer polizeilichen Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge leisten, noch sich selber belasten beziehungsweise überhaupt eine Aussage machen.

Sofern sie einen Anhörungsbogen erhalten, brauchen sie lediglich Angaben zur Person machen, nicht aber zur Sache.

Gem. § 145d StGB ist das Vortäuschen einer Straftat wider besseren Wissens in der Tat eine Straftat.

Sie haben hier gegenüber der Polizei geäußert, das ist auch ein Diebstahl sein könnte.

Hier muss differenziert werden. Es kommt darauf an, wie es sich aus Sicht der Polizei dargestellt hat. Haben sie sich so ausgedrückt, dass man es so verstehen konnte, dass sie angegeben haben, das Fahrzeug sei gestohlen worden, so würde dieses eine Straftat darstellen.

Sollten Sie lediglich hypothetisch die Möglichkeit in den Raum gestellt haben, würde voraussichtlich keine Straftat vorliegen.

Sie sollten hier einen Strafverteidiger vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen ...



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