Verkehrsunfall
Gefragt am 30.06.200920:48 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4643 | Bewertung 4.7/5
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
meinem Vater ist vor einer Woche ein Reh vor`s Auto gelaufen. Er ist ausgewichen und hat sich mehrfach auf einem Acker überschlagen. Es ist niemand sonst zu Schaden gekommen. Sein Auto landete auch wieder auf den "Füßen" und er ist unter Schock einfach nach Hause gefahren. Meine Mutter hat meinen Mann und mich sofort angerufen und gebeten vorbeizukommen. Zwischenzeitlich hat mein Vater (noch schockgeplagt) Bier getrunken. Wir haben beschlossen, die Polizei zu informieren. Die kamen, wollten den Unfall eigentlich gar nicht aufnehmen, weil außer mein Vater niemand beteiligt und es somit ein Fahrfehler war. Sie fragten dann nach Alkoholkonsum und ließen ihn pusten. Der Wert überstieg allerdings das eine Bier, dass er nach dem Unfall zu sich genommen hat. Sie nahmen ihn mit zur Wache, zwecks Blutentnahme. Der Führerschein wurde einbehalten (weiteres entscheidet der Richter). Leider gab es vor einigen Jahren schon mal ein 4-wöchiges Fahrverbot, wegen Alkohol am Steuer.
Meine Frage: Was sollen wir der Versicherung (Vollkasko) mitteilen? Der Schaden ist dort noch nicht bekannt. Oder sollen wir vorher einen Anwalt einschalten? Besteht überhaupt eine Chance, Geld von der Versicherung zu erhalten?
Die Polizei hat meinen Vater ja auch nicht beim Fahren unter Alkohol erwischt, sondern wurde von uns erst 2 Stunden später nach Hause gerufen. Es gibt keine Unfallzeugen. Wir hätten die Polizei eigentlich nicht benachrichtigen müssen (leider ein Fehler), die Versicherung hätte genügt.
Kann mein Vater seine Aussage, die er auf dem Polizeirevier unterschrieben hat, zurückziehen (unter Schock und Alkohol)?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
20:48 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Verkehrsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
In Ihrem Fall wird es wohl im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit Ihres Vaters wegen Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB (grundsätzlich ab 1,1 Promille, aber auch weniger, also ab 0,3 wenn besondere Ausfallerscheinungen dazu kommen, was im Falle eines Fahrfehlers von der Polizei/Staatsanwaltschaft auf jeden Fall angenommen wird) auf die Beweisbarkeit ankommen.
Geht die Polizei davon aus, was nach der aktuellen von Ihnen geschilderten Sachlage höchstwahrscheinlich ist, dass Ihr Vater bereits zum Unfallzeitpunkt die entsprechende Menge Alkohol im Blut hatte, dann wird er um ein verfahren wegen Trunkenheit am Steuer und entsprechende verkehrsrechtliche Konsequenzen (4 Punkte in Flensburg, Geldstrafe, Fahrverbot und MPU) voraussichtlich nicht herumkommen.
Ihr Vater müsste beweisen, dass er erst nach dem Unfall getrunken hat. Aber auch in diesem Fall wird die Polizei voraussichtlich zunächst von einer Ausrede ausgehen, da der sog ...
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