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Unfallverursacherin verweigert Zahlung wegen Vorschaden

Gefragt am 29.08.2009
12:45 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4255

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter war gestern mit meinem Auto beim Einkaufen. Dabei wurde ihr, obwohl sie ordnungsgemäß in einer Parklücke am Fahrbahnrand stand, der Fahrerspiegel angefahren und bis zur A-Säule umgeklappt, dummerweise hat meine Mutter daraufhin zur Unfallverursacherin die Aussage getätigt, dass der Spiegel vorher schon leicht beschädigt gewesen sei. Fakt ist, dass der "Vorschaden" darin bestand, da der Spiegel vor wenigen Wochen bereits schon einmal angefahren wurde und dadurch das Plastik an der Spiegelunterseite um lediglich 2-3mm vorstand, was aber von der letzten Unfallverursacherin schon beglichen wurde. Nach dem gestrigen Unfall ist die Abdeckung weiter aufgeplatzt, beim Fahren zittert das Spiegelglas sehr stark und der Spiegel an sich ist wackelig in der Halterung.
Nach meinem gestrigen Telefonat mit der Unfallverursacherin, wird diese vermutlich die Zahlen verweigern und auf den "Vorschaden" berufen.
Meine Meinung ist, da Sie an den Spiegel eines parkenden Autos fuhr und der Schaden erheblich größer ist als davor ist Sie auch zum Schadenersatzverpflichtet.
Wie ist Ihrer Meinung nach die beste Vorgehensweise?

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.08.2009
12:45 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 29.08.2009
13:29 Uhr

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Beantwortet am 29.08.2009 13:29 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4255

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Verkehrsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Im Bereich des Schadensersatzrechtes gilt der sogenannte Grundsatz der Naturalrestitution.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Hierbei gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte nicht bereichert werden darf, d.h nicht besser gestellt werden soll, als vor dem Unfallereignis.

Dementsprechend bedarf es nach der Rechtssprechung im Falle eines Vorschadens einer exakten Darlegung durch den Geschädigten, welcher Vorschaden bestand und dass dieser fachgerecht beseitigt wurde ...



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