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Strafbefehl Fahren unter Alkohol

Gefragt am 11.08.2011
18:12 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4266

 

Herr H., wurde unter Alkohol erwischt.
Er hatte ein Wildschaden mit einem Kaninchen kleiner Schaden an der Stoßstange, worauf er Geistesabwesend die Polizei gerufen hat um den Schaden über die Versicherung abzuwickeln.
Kann der Fahrerlaubniss entzug von 12 Monate verringert werden ?
Man könnte Herrn H. doch zugute anrechen, das er sich selbst angezeigt hätte.
Welcher normale Mensch würde da die Polizei rufen.
Das Herr H. den Führerschein für den Arbeitsweg nutzen kann durch freikaufen geht nicht ?

MFG

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.08.2011
18:12 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 11.08.2011
18:22 Uhr

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Beantwortet am 11.08.2011 18:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4266

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Verkehrsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Ein Führerscheinentzug und eine Sperre für die Wiedererteilung von 12 Monaten käme grundsätzlich nur bei einer Straftat im Sinne von § 316 StGB in Betracht.

Dieses ist nach ihrer Schilderung leider der Fall,da hier unabhängig von der Promillekonzentration argumentiert werden kann, dass der Fahrer hier alkoholbedingt den Wildschaden verursacht hat ( so genannte relative Fahruntüchtigkeit).

Die Frage ist in der Tat, ob die Dauer des Fahrverbotes reduziert werden kann.

Dieses ist in Ausnahmefällen dann der Fall, wenn argumentiert werden kann, dass der Führerschein zwingend für die Ausübung des Berufs benötigt wird und ansonsten eine Existenzgefährdung droht (zum Beispiel bei einem Taxifahrer, Busfahrer etc ...



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