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MPU und Verkehrsschulung trotz Auslandsumzug

Gefragt am 22.07.2009
13:03 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4312

 

Nach einer Verurteilung bzgl.Fahrerflucht mit Folge einer 3 monatigen Führerscheinsperre habe ich die Auflage vom Strassenverkehrsamt zur Verkehrsschulung Punkteabbau und einer MPU bekommen.Es handelte sich um ein Beschädigung des Seitenspiegels im fliessenden Verkehr.Da ich im Jahr 2004 ebenfalls eine Verurteilung als allerdings "Fahrzeughalter" bezüglich Nichtaussage wegen Fahrerflucht vor Gericht kassiert habe,wohl diese strengen Auflagen.
Zur zeit der Anordung durch das StVA hatte ich noch einen Wohnsitz in D.
Nun lebe ich allerdings seit 01.01.09 nicht mehr in D sondern in der Schweiz.Meinen deutschen Führerschein habe ich bereits seit Mai 2008 nicht mehr aufgrund des Umtausches in einen CH Führerschein.Das ist dem Strassenverkehrsamt bekannt.
Nun meine Frage:Muss ich an einer Verkehrsschulung in D teilnehmen und mich einer MPU unterziehen?
Wenn nicht,muss ich mit Fahrverbot in D rechnen?
Eigentlich benötige ich meinen D ja Führerschein nicht,möchte aber auch kein Fahrverbot für D.

Vielen Dank für eine schnelle hilfreiche Antwort,die Verkehrsschulung würde bereits heute Abend 20.30 Uhr beginnen.Nun weiss ich nicht,ob ich teilnehmen soll oder muss,oder die Auflagen ignorieren soll.
Mfg,Karina Kubik

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.07.2009
13:03 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 22.07.2009
13:37 Uhr

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Beantwortet am 22.07.2009 13:37 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4312

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Verkehrsrecht)

Sehr verehrte Fragestellerin,

für Ihren Fall gilt § 29 FeV. Um in Deutschland von Ihrem auslänischen Führerschein Gebrauch machen zu können, müssen Sie an der Untersuchung/Schulung teilnehmen. Dies ergibt sich aus den für Sie relevanten Absätzen 3 und 4 der genannten Norm, wo folgendes ausgeführt wird, wobei für Sie insbesondere Absatz 3 Nr. 3 und 4 gilt:


§ 29
Absatz(1)

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben.
(...)

Absatz (2)
(...)

Absatz (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

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