Führescheinentzug abwenden ??
Gefragt am 10.04.201319:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3016
Hier noch einmal der Fall (passiert im November 2011):
Fahrerflucht oder nicht ??
Eine Angestellte hatte einen Unfall verursacht und war in Panik 400-600 meter weitergefahren. Sie hatte vorher nur einen schweren Knall wahrgenommen und war mit dem Kopf an die Scheibe geknallt. Dort stellte sie nach Besichtigung des Fahrzeuges fest, dass sie wohl in einen Unfall verwickelt war. Sie rie dann -unter Schock stehend- ihren Arbeitgeber an und teilte den Unfall mit und erklärte, dass sie jetzt zur Unfallstellle zurückfahren werde. Der Arbeitgeber merkte jedoch dass sie unter Schock stand und untersagte die Fahrt, damit nicht noch mehr passierte. Statt dessen machte er sich auf den Weg um die Angestellte wieder zum Unfallort zu bgeleiten. Das dauerte jedoch gesamt leider so um die 1,5 Stunden. Zwischen Unfall und erneutem Anruf von der Unfallstelle lagen somit ca. 1 1/2 Stunden.
Am Unfallort angelangt, rief sie dann die Polizei und erklärte ihre Beteiligung an dem Unfall. Das wurde dann vor Ort -nach einer Wartezeit auf die Polizei von ca. 1 Stunde- aufgenommen.
Es lag nur Sachschaden vor, kein Personenschaden. Sachschaden am fremden Fahrzeug ca. 3400 Euro, am eigenen Fahrzeug ca. 2000 Euro.
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Jetzt ist im April ein Strafbefehl ergangen. 1200 Euro Strafe, 9 Monate Führerscheinentzug.
Hier ist wohl überhaupt nicht honoriert worden, dass die Fahrerin zum Unfallort zurückgekehrt ist.
Ist es sinnvoll, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen, mit dem Ziel, die Geld-Strafe zu akzeptieren , das Fahrverbot aber abzuwenden ?? Oder ist das nicht errreichbar ?? Ist es wahrscheinlich, dass nach der Entziehung der Fahrerlaubnis nach 9 Monaten eine MPU angeordnet wird ??
Der Arbeitgeber wird die Kündigung aussprechen müssen, da die Fahrerin zwingend auf den Führerschein
-während der Arbeitszeit- angewiesen ist.
19:48 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Verkehrsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zwar ist gemäß § 69 Absatz 2 StGB der Täter einer Unfallflucht (§ 142 StGB) in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, sodass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. „In der Regel“ drückt aber nur eine gesetzliche Vermutung aus, die widerlegt werden kann. Da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden kann, besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, das Strafmaß auf eine Geldstrafe ohne Führerscheinentzug zu reduzieren ...
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