Software Erstellung
Gefragt am 24.03.201212:55 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4170
Der Fragesteller ist Anbieter einer kleinen berufsspezifischen online Software, die verkauft wird "wie vorliegend" oder die nach Vorstellungen des Käufers im Layout und/oder Funktionsumfang kostenpflichtig geändert/umgebaut wird. Wie und wodurch das vorgegebene Ziel erreicht wird, ist die Arbeit des Softwareherstellers.
Frage nun: Bei wem liegen die Urheberrechte der Änderungen? Beim verursachenden Käufer oder beim ausführenden Leistungserbringer.
Oder Anders: Kann der Leistungserbringer die vom Käufer erwünschten und bezahlten Änderungen in der Software für sich selbst weiterverwerten.
12:55 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Urheberrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Urheberrechtsschutz für Computerprogramme ist in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG bestimmt dabei ausdrücklich, dass Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, nicht geschützt sind. Eine Miturheberschaft Ihres Kunden wegen der der Software zugrundeliegenden Änderungswünsche besteht daher vom Grundsatz her nicht ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 6 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Urheberrecht" Jetzt eigene Frage stellen!