Auftrag Bau eines Beachcruisers Kunde bezahlt nicht und Anzeige wegen Betrugs
Gefragt am 07.07.200920:35 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4502
Hallo!
ich baue als Hobby Beachcruiser.
Ich wurde daraufhin angesprochen, einen Cruiser für diese Person zu bauen.
Nachdem wir alles besprochen haben trafen wir folgende Vereinbahrung:
Der Klient bezahlt einen Betrag bis zu 800 € für das Material. Plus ein Honorar nach Fertigstellung.
Meine damalige Freundin war Zeugin als mich der Klient angesprochen hat "Geld spielt keine Rolle" zur fertigstellung des Objektes.
Der Cruiser sollte als bis Weihnachten fertiggestellt werden und wurde geliefert trotz der unbeglichenen Rechnung
Ferner wurde vereinbart, daß der Vorschuss für das Material (Teile) monatlich zu je €200 geschieht.
Das Projekt wurde fertiggestellt und exakt zu Weihnachten ausgeliefert. Nur weigert sich der Klient das ausstehende Honorar für die Arbeit und Gestaltung des Cruisers zu bezahlen.
Nun hat mich der Klient angezeigt wegen Betruges : (gelieferte Ware geringeren Wertes, überhöhte Rechnung)
Die Frage ist nun: ist es legal/möglich eine solche Anzeige durchzubekommen?
Gäbe es im Gegenzug die Möglichkeit trotz des "mündlichen Vertrages" an mein restliches Honorar zu kommen. Beziehungsweise der Cruiser ist doch gar kein Eigentum des Auftraggebers, da er nicht vollständig bezahlt wurde?
Ich habe bei dem Projekt sogar Verlust gemacht, da die tatsächlichen Kosten durch den Einzelanfertigungscharakter /Kunstobjekt der Arbeit absolut nicht im vornerein kalkulierbar waren.
Mit freundlichen Grüßen
20:35 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Urheberrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst möchte ich eingangs festhalten, dass Sie mit den betreffenden Kunden einen mündlichen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB über die Erstellung des besagten Cruisers getroffen haben.
Es war zusätzlich vereinbart, dass der Kunde eine Vergütung zahlt, deren Höhe allerdings nicht vereinbart war.
Dies schließt aber eine Vergütungspflicht nicht aus.
In einem solchen Fall greift nämlich § 632 Abs. 2 BGB, den ich Ihnen nachfolgend zum besseren Verständnis beigefügt habe:
§ 632 Abs.2 BGB
„Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ...
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