Wie endgültig ist eine Einstellung eines Strafverfahrens?
Gefragt am 22.06.202122:39 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1225
Gegen mich wurde ermittelt wegen des Verdachts des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Nach 2 Jahren wurde mir angeboten, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro - zahlbar in 2 Raten - nach §153a Abs. 1 StPO zu beenden. Diesem Verfahren habe ich zugestimmt und - nach entsprechender Zahlungsaufforderung - die erste Rate in Höhe von EUR 250,- überwiesen.
Kurz darauf erhielt ich von der Staatsanwaltschaft eine schriftliche Mitteilung, dass ich meine Auflagen erfüllt hätte und die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden könne. Nach §153a Abs. 1 StPO wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage endgültig abgesehen.
Da ist wohl ein Fehler passiert auf Seiten der Staatsanwaltschaft oder auch auf Seiten des Zahlungsempfängers, der ggf. den Erhalt der Geldauflage irrtümlich falsch bestätigt hat. Jetzt erhalte ich einen Anruf des Staatsanwaltes, der lang und breit erklärt, was hier passiert sein könne und er wolle sich an mich wenden, damit ich die fehlenden 250 Euro überweise. Ansonsten müsse er das Verfahren weiterführen.
Auf meinen Einwand, das Verfahren wäre endgültig einstellt, wurde mir erwidert, dass es sich ja um einen Irrtum handelt und eine Weiterführung des Verfahrens möglich sei.
Meine Frage: Wie endgültig ist eigentlich in diesem spezifischen Fall endgültig? Soll ich mich darauf einlassen und die Geldauflage vollständig erfüllen oder ganz entspannt abwarten?
22:39 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Strafrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
der Beschluss hat nur deklaratorische Bedeutung (Lutz Meyer-Goßner Rn ...
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