Vorteilsgewährung im Amt (Bürgermeister)
Gefragt am 01.02.201013:09 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5639
Der Bürgermeister einer Gemeinde in Baden-Württemberg war durch den Gemeinderat aufgefordert worden von einer Immobiliengesellschaft Räumlichkeiten zur Nutzung als Infocenter anzumieten. Die Eigentümerin fertigte daraufhin einen Mietvertrag aus. Darüberhinaus bot die Eigentümerin das Gebäude der Stadt auch zum Kauf an. Der Bürgermeisetr wurde daraufhin vom Gemeinderat aufgefordert den Mietvertrag mit der Eigentümerin dahingehend zu verhandeln, dass der Gemeinde im Mietvertrag eine Kaufoption eingeräumt wird. Statt diese Verhandlungen mit der Eigentümerin aufzunehmen empfahl der Bürgermeister der Eigentümerin das Gebäude an einen namentlich benannten Bürger zu verkaufen, mit dem Hinweis, dass die Stadt dann die Räumlichkeiten von diesem Bürger anmieten würde.
Dem möglichen Käufer entstehen dadurch erhebliche Vorteile, da die Mietzahlungen der Stadt sowie die eines anderen Mieters (zusammen ca. 800 €) die komplette Kaufsumme (120.000,-- €)mehr als Gegenfinanzieren. Die zur Anmietung angedachten Räumlichkeiten standen jahrelang leer und wären für Dritte völlig uninteresant. Erst mit der Stadt als Mieter macht der Kauf des Gebäudes sinn. Deshalb bestand der Gemeinderat darauf, dass die Stadt sich die Kaufoption einräumen läßt, auch wegen den Investitionen, welche die Stadt bei Anmietung in den Räumen zu tätigen hat.
Abgesehen von disziplinarischen Massnahmen, welche der Gemeinderat bei der Unteren Rechtsaufsicht prüfen läßt, stellt sich mir die Frage ob die Handlungen des Bürgermeisters
- strafrechtlich relevant sind. Wenn ja, welche Tatbestände?
- zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch besteht, da der Stadt durch das Handeln des Bürgermeisters der Kauf der Immobilie verwehrt wurde.
Welche rechtlichen Schritte empfehlen Sie mir?
13:09 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Strafrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier kommen zum einen strafrechtliche also auch zivilrechtliche Schritte in Betracht.
Zivilrechtlich kann hier ein Schadensersatzanspruch bestehen. Es wäre dann ein Schaden zu beziffern und dieser geltend zu machen.
Strafrechtlich kommen die folgenden Delikte in Betracht, wegen welcher Strafanzeige erstattet werden kann:
§§ 331, 333 StGB.
In § 331 ist die Vorteilsannahme und in § 333 die Vorteilsgewährung geregelt.
Wenn der Bürgermeister dem potentiellen Käufer Vorteile verschafft hat, kommen die vorgenannten §§ in Betracht ...
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