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Vortäuschung falscher Tatsachen

Gefragt am 15.07.2009
11:53 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5455

 

Hallo,

ich habe vor ca einem Jahr über eine Versandapotheke das Geburtstagsgeschenk für meine Großmutter bestellt. Es waren Inkontinenzeinlagen im Wert von knapp 40 Euro.
Ich habe die Einlagen mit korrekter Anschrift bestellt -sie sollten ja schließlich auch ankommen.

Da ich dumme Kuh mich zwischenzeitlich bzgl. der "ach so tollen neuen Wohnung" verschuldet hatte und auch für einen damaligen Fast-Ehemann gebürgt hatte, habe ich mich nun über die EV informiert. Ich hatte bereits einen Haftbefehl zur Abgabe der EV und so kann ich monatlich Vergleichsangebote wahrnehmen und komplett bezahlen, als wenn sich alles noch länger hinzieht und die Gläubiger jeweils "3 Euro" monatlich erhalten. Also habe ich die EV abgelegt.

Nun zurück zur Versandapotheke:

Es kam auf einmal ein Brief von der Kriminalpolizei: Ich sollte zur Anhörung als Beschuldigte kommen. Vorsätzlicher Betrug, Vortäuschung falscher Tatsachen.
Es wurde von dem ominösen RA der Versandapotheke sogar eine Personenüberprüfung veranlasst -dort stelle man aber leider fest, dass ich doch wohl meine korrekte Anschrift angegeben habe. Die Auskunft darf ich aber trotzdem zahlen.

Dann kam jetzt ein Brief vom Amtsgericht, dass ich beklagt werde mir in der Absicht einen rechtswidrigen Vermögensvorteil (wegen ca 40 Euro inkl. Vesandkosten!!) einen anderen schlimm geschädigt habe und das alles unter Vortäuschung falscher Tatsachen.

Ausserdem wird der Haftbefehl zur Abgabe der EV aufgeführt, aber nicht, dass ich sie abgegeben habe.

Nun weiß ich absolut nicht, was mir "blühen" kann. Ich weiß überhaupt nicht, wo ich irgendwelche falschen Angaben gemacht haben soll.

Mittlerweile durfte ich durch eine bei Ebay verkaufte Designertasche (mit Originalrechnung) & einem völlig unfähigen RA bereits feststellen, dass Recht haben nicht gleich Recht bekommen ist.

Ich bitte Sie nun um einige Ratschläge wie ich mich jetzt zu verhalten habe.


Danke sehr

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.07.2009
11:53 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 15.07.2009
14:14 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 15.07.2009 14:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5455

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie bereits zum Zeitpunkt der Bestellung bei der Onlineapotheke eine EV abgegeben, waren also offiziell zahlungsunfähig.

Auch wenn es aus Ihrer Sicht schwer nachvollziehen mag, spricht man in solchen Fällen von einem sog. Eingehungsbetrug, der eine Sonderform des Betrugs gem. § 263 StGB darstellt.

Die Täuschungshandlung liegt insoweit darin begründet, dass über die Zahlungsfähigkeit und getäuscht wurde. In der Rechtsprechung ist es nämlich anerkannt, dass wenn jemand bestellt, hiermit auch zum Ausdruck bringt, dass er zahlungsfähig ist.

Zudem wird bis auf das Vorliegen weiterer Nachweise auch von der fehlenden Zahlungsfähigkeit auf die fehlende Zahlungswilligkeit geschlossen ...



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