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Häusliche Gewalt

Gefragt am 13.09.2011
17:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4540

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Haus mit meinem Lebensgefährten und meiner Tochter (nicht die leibliche Tochter meines Lebensgefährten) mit einem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag gemietet. Nun hat mein Lebensgefährte mir vor 10 Tagen aufgrund eines Streites gewalt angetan. Dies ist durch einen Arzt bestätigt worden und ich habe Strafanzeige gestellt. Ich bin dann erst einmal mit meiner Tochter in den Urlaub gefahren. Ich habe ihn gebeten sich eine andere Unterkunft in dieser Zeit zu nehmen, weil ich mich trennen möchte und es für mich, sowie für meine Tochter, die den Streit und die Gewalt mitbekommen hat, psychisch nicht tragbar ist mit ihm derzeit in einem Haus zu leben. Er möchte nun das ich die gesamte Miete des Hauses übernehme (2000 Euro), sowie den Mietvertrag alleinig übernehme und nur dann würde er in eine andere Unterkunft ziehen. Bitte um Auskunft wie ich hier zu handeln habe. Habe ich hier das Recht die Hälfte der Miete weiterhin von ihm zu verlangen, auch wenn er vorübergehend eine neue Unterkunft finanzieren muß. Ich möchte das Haus, sobald ich ein anderes Objekt gefunden habe auf jeden Fall auflösen und auch nicht alleine weiter mieten. Dies habe ich ihm auch mitgeteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.09.2011
17:48 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 13.09.2011
18:48 Uhr

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Beantwortet am 13.09.2011 18:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4540

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie von jemandem bedroht oder verletzt wurden, der mit Ihnen eine gemeinsame Wohnung bewohnt oder bewohnt hat, haben Sie einen Anspruch auf Wohnungsüberlassung. Wenn Sie mit Ihrem Lebensgefährten zum Zeitpunkt der Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben, ergibt sich dieser Anspruch direkt aus § 2 Abs.1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Ihr Lebensgefährte kann also nicht als Bedingung stellen, dass Sie den Mietvertrag und die Mietzahlung allein übernehmen, bevor er auszieht. Allerdings kann er unter Umständen nach Auszug eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 2 Abs.5 GewSchG. Inwieweit Ihr Lebensgefährte im Falle einer alleinigen Wohnungsüberlassung an Sie einen Anteil seiner Miete von Ihnen zurückverlangen kann, hängt also in erster Linie vom Umfang und den Folgen der Gewalttat und dem Zeitraum der Wohnungsüberlassung ab ...



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