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Berechnung Tagessatz

Gefragt am 23.02.2012
10:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5217 | Bewertung 4.3/5

 

In der Verhandlung geht es um die festsetzung der Tagessatzhöhe aus einem Strafbefehl.
Der Richter geht von 30 € Tagessatz aus und ich habe Ihm meine Einnahme Überschuss Rechnung
vorgelgt. Das zu versteuernde Einkommen zuzüglich die Abschreibungen abzüglich die Krankenkassenbeiträge, ergibt damit mein Einkommen = 20 € am Tag. Der Richter ist hier aber offensichtlich befangen und versucht mir unnötige Kosten entstehen zu lassen indem er schon deswegen einen 2. Verhandlungstag angesetzt hat. Seine Taktik .. er stellt mir Fragen wie „Was fährt Ihre Frau für ein Auto „ usw. Er versucht offensichtlich mir ein höheres Einkommen indirekt zu unterstellen....Ich habe Ihm zu verstehen gegeben das ich mich nicht zu Fragen äussern werde die offensichtlich nichts mit meinem Einkommen zu tun haben. Leider habe ich es am ersten Verhandlungstag versäumt einen Befangenheitsantrag zu stellen ( Richter sagte wenn Sie meine Fragen nicht beantworten mache ich eine Betriebsprüfung das wird teuer.. ). Wie ich einen Befangenheitsantrag stelle und welchen Sinn das hat ( Revision .. ) weiss ich.
Meine Frage: Macht es Sinn wenn ich am nächsten Verhandlungstag gleich einen Beweisantrag
(Urkundsbeweis ) stelle in der Form.. Ich stelle hiermit den Beweisantrag das die Schriftstücke
(a) Einnahme Überschuss Rechnung (b) Nachweis der Krankenkasse über meine Krankenkassenbeiträge - als Beweis gewürdigt werden, damit soll der Nachweis erbracht werden dass mein Einkommen 20€ am Tag beträgt. ----- Danach verlese ich die Schriftstücke oder reiche diese als Anlage zu Protokoll ?
Sollte der Beweisantrag abgelehnt werden werde ich natürlich mit einem Befangenheitsantrag reagieren.
Auf weitere Fragen die offensichtlich nichts mit meinem Einkommen zu tun haben werde ich nicht antworten.

Was können Sie mir raten , wie kann ich mich verhalten.
Am Ende läuft es darauf hinaus das ich das Urteil mit Revision ( Sachrüge und Verfahrensrüge )
anfechte.
Mein Befangenheitsantrag erfolgt dann in der Form:

Hiermit äußere ich Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem
Vorsitzenden Richter Herr xxxxxx diesem Verfahren.

Begründung:

a;Die Bemerkung des Vorsitzenden er wolle eine Betriebsführung durchführen lassen und dies würde für mich Kosten verursachen.


oder b; Der Richter lehnte meine vorgebrachten Beweisanträge ab

gaben mir auch bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme, der Vorsitzende nehme mir gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne. Die unsachliche Einstellung des Richters grenzt an Willkür. Unsachliche Äußerungen wie diese, verstoßen gegen die Objektivität, Neutralität und Distanz.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.02.2012
10:36 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 23.02.2012
10:57 Uhr

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Beantwortet am 23.02.2012 10:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5217 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

der Beweisantrag ist sinnvoll. Ob damit die Höhe Ihres Verdienstes nachgewiesen werden kann, läßt sich so pauschal nicht sagen. Die Einnahmen Überschussrechnung ist zwar ein Indiz, jedoch von Ihnen oder Ihrem Steuerberater erstellt und kann daher theoretisch auf falschen Angaben basieren ...



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