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Anklage wegen Sachbeschädigung und Nötigung

Gefragt am 01.02.2010
20:53 Uhr | Einsatz: € 46,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7566 | Bewertung 4.3/5

 

Hallo,

ich habe einen Strafbefehl mit der Anklage der Sachbeschädigung und versuchten Nötigung bekommen. Mir wird vorgeworfen, dass ich nach einer Oktoberfestnacht in München an einem Audi den linken Außenspiegel abgetreten habe. Der Spiegel wurde daraufhin stark beschädigt und es entstand ein Schaden von ca. 320 Euro. Daraufhin beobachtete mich der Halter und sprach mich auf den Vorgang an. Ich reagierte indem ich ihn mit "halt die Schnauze, sonst bist Du tot" beschimpfte. Damit wollte ich lt Anklage erreichen, dass der geschädigte die vorangegangene Sachbeschädigung nicht bezeugen würde. Ich verschwand danach und eine Polizeistreife griff mich auf. Ich habe in der anschließenden Vernehmung gesagt, dass ich mich an den Vorgang nicht erinnern konnte, da ich stark alkoholisert war. Ich konnte und kann mich in der Tat auch an die Sache absolut nicht erinnern. Die Polizei hat bei der Blutentnahme 2,26 Promille festgestellt. Mir tut die Sache sehr leid und ich möchte mich in der Verhandlung dafür entschuldigen, mit dem Hinweis das ich mich leider nicht erinnern kann, dass mir aber alles wenn es so passiert ist sehr leid tut. Ich habe keine Vorstrafen aber schonmal (vor sieben Jahren) 10 Tagessätze (insgesamt 100 Euro) wegen Beleidung bzgl. einer SMS an eine Ex Freundin zahlen müssen (ich weiß nicht ob das noch relevant ist)?

Mit welchem Strafmaß muss ich in etwa rechnen? Ich verdiene ca. 2500 Euro netto. Ist es sinnvoll den Tathergang zuzugeben und mich zu entschuldigen, obwohl ich mich nicht erinnern kann? Und sollte ich einen Anwalt in Anspruch nehmen oder ist das nicht unbedingt notwendig weil die Sache sowieso klar ist bzgl. dem Zeugen und ich mich reuig zeigen will? Der von mir genötigte ist als Zeuge geladen.

Die Beschuldigung im Wortlaut: Sie werden beschuldigt eine fremde Sache beschädigt zu haben, sowie unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtswiedrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Strafbar als Sachbechädigung sowie versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs 1, Abs 2, Abs 3, 303 Abs 1, 303c, 22, 23, 53 StGB.

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.02.2010
20:53 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 01.02.2010
21:26 Uhr

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Beantwortet am 01.02.2010 21:26 Uhr | Einsatz: € 46,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7566 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ein Strafbefehl beantragt wurde, findet eine mündliche Verhandlung nur statt, wenn Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch dagegen einlegen. (§ 410 StPO)
Wahrscheinlich meinen Sie eine Anklageschrift. Der theoretische Strafrahmen bei Sachbeschädigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe (§ 303 I StGB) und für Nötigung Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. ( § 240 StGB)

Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht Ermessensspielraum ...



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