Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht"

Akteneinsicht

Gefragt am 17.05.2011
11:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5001

 

Morgen,
Eine kurze Rechtsberatung benötige ich von Ihnen!

Seid genau 11 Monaten laufen einige Verfahren gegen mich wegen des Verdacht der Bedrohung und des Betruges. Ich habe in dieser Angelegenheit eine Rechtsanwältin beauftragt, die Sich als Pflichtverteidigerin beigeordnet hat. Diese Rechtsanwältin hat Akteneinsicht in dieser Sache genommen und mir Mitgeteilt, dass es keinerlei Beweise gäbe. Alle Zeugen äußerten nur Vermutungen.

Nun habe ich meiner Anwältin noch mal Aufgefordert. Akteneinsicht zu nehmen und mir die Akten in Kopie zu Überreichen, weil ich möchte gerne Wissen, was mir genau Vorgeworfen wird. Meine Anwältin hat es Verneint, denn es wären über 10 Akten und eh keinerlei Beweise. Nun habe ich bei der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht beantragt nach § 147 Abs 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft schrieb mir darauf folgendes..

eine Übersendung der Akten zur Aktenein sicht an Sie ist nicht möglich. Ihre Verteidigerin hatte bereits Akteneinsicht.

Nun benötige ich eine Rechtsberatung.

Was kann ich machen, um doch die Verfahrensakten in Kopie zu Erhalten? Meine Rechtsanwältin verneint immer wieder die Akteneinsicht und will mir auch keine Kopien anfertigen. Was kann ich noch machen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.05.2011
11:00 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 17.05.2011
11:42 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 17.05.2011 11:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5001

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Gesetz sieht bei einem unverteidigten Beschuldigten ein Akteneinsichtsrecht vor, § 147 Absatz 7 StPO. Ist ein Verteidiger bestellt, benennt § 147 Absatz 4 StPO ein solches Recht für den Verteidiger.

Das Recht nach § 147 Absatz 7 StPO soll sich ausweislich des Wortlautes zwar nur auf den unverteidigten Beschuldigten beziehen. Man wird diese Beschränkung im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte über seinen Verteidiger die Möglichkeit hat, den Inhalt der Akten zur angemessenen Vorbereitung seiner Verteidigung zu nutzen, prinzipiell akzeptieren müssen ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 18 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung