Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren
Gefragt am 23.11.200911:11 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5810
Gegen mich ein Ermittlungsverfahren gem. § 397 AO eingeleitet worden mit dem Verdacht auf Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in den Jahren 2004 - 2008.
( §§ 369, 370 AO )
Das FA verlangt zudem die Gewinnermittlungen aus den Jahren 2002 - 2008.
Die Situation:
Ich habe die Jahre hinweg auf Ebay gebrauchte Kleidung und Brettspiele sowie Nippes aller Art verkauft. Diesen habe ich auf Flohmärkten eingekauft. Ab 2007 habe ich dann auch ein Gewerbe angemeldet und für 2007 und 2008 über einen Steuerberater meine Steuererklärung gemacht ( in den beiden Jahren sind auch Steuern aus selbständiger Tätigkeit abgeführt worden). In den Jahren zuvor nicht, da habe ich meine Steuererklärung selber gemacht und die Einnahmen aus dem Ebay-Geschäft nicht angegeben.
Im Nachhinein kann ich auch keine Gewinnermittlung mehr aufstellen, da ich keinerlei Unterlagen aus den Jahren 2002-2006 habe. Vielleicht gelingt es mir aus den alten Kontoauszügen eine halbwegs anständige Gewinnermittlung zu erstellen.
Ich kann zudem für die Jahre bislang nur den Gewinn grob einschätzen - ich glaube dieser liegt pro Jahr zwischen 5000 Euro und 8000 Euro.
Ich bin während der Zeit angestellt gewesen ca. 24000 Euro Einkommen p/a und habe das Ebay Geschäft "nebenbei" geführt.
Da ich keine exakte Gewinnermittlung auftellen kann, nehme ich an, das der Gewinn geschätzt wird - womit muss ich rechnen?
Momentan bin ich Student, nebenher selbständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB - bislang ohne Einkommen - meine Frau ist noch in Mutterschaftsurlaub und meine Tochter ist ca. 2,5 Jahre alt.
Warum will das FA auch die Unterlagen von 2002 und 2003 haben - wenn der Vorwurf der Steuerhinterziehung doch nur für die Jahre 2004 - 2008 lautet?
Was habe ich zu befürchten? Worst Case?
Danke
11:11 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Steuerrecht)
Sehr verehrter Fragesteller,
in Ihrem Falle kommt jedefalls die leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht, die Folge wäre allein eine Geldbuße. Ob tatsächlich auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgen könnte, mit der Folge von Geld- oder Freiheitsstrafe (die bei Ihnen wohl nicht ausgesprochen würde, hinge davon ab, ob Ihnen tatsächlich Vorsatz nachgewiesen werden könnte) ...
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