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schätzung vom finanzamt

Gefragt am 23.11.2009
11:08 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5108

 

wir haben für das jahr 2007 vom finanzamt eine schätzung bekommen da wir unsere steuererklärung nicht abgegeben haben. ich hab fristgerecht einspruch im dezember 2008 erhoben. im märz 2009 bekam ich dann einen brief das ich sofort zahlen soll. die einschätzung beträgt über 2000 euro. sonst bekommen wir immer geld zurück. ich hab daraufhin die steuerklärung abgegeben und auf den einsruch hingewiesen. dieser ist scheinbar niemals dort angekommen und deshalb soll ich zahlen. wir haben dummerweise den brief nicht per einschreiben geschickt, aber ich habe zeugen das dieser brief abgegeben wurde. meine tochter und eine bekannte haben den brief zusammen bei der poststelle abgegeben. jetzt bekam ich wieder eine ablehnung vom finanzamt das sie das nicht anerkennen und ich jetzt bei der nächst höheren behörde klage einreichen kann. meine frage hat das überhaupt sinn? weiter als wie zur post kann man einen brief doch gar nicht verfolgen. wie soll ich den beweisen ob der brief bei der post oder erst beim finanzamt verloren ging
mit freundlichen grüssen
martin und anja brüggestrat

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.11.2009
11:08 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 23.11.2009
11:29 Uhr

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Beantwortet am 23.11.2009 11:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5108

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Steuerrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Entsprechend § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe einzulegen.

Nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs trägt hierbei der Steuerpflichtige die Beweislast dafür, dass der Einspruch rechtzeitig bei der Behörde eingegangen ist. Hierbei kommt ihm nach dieser Rechtssprechung weder ein Anscheinsbeweis noch eine so genannte Zugangsfiktion zugute, so dass selbst der Nachweis, dass der Einspruch bei der Post abgegeben wurde nicht ausreichend sein dürfte ...



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