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Zwangswechsel PKV - GKV ?

Gefragt am 11.01.2010
10:16 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4190

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
in 2009 war ich einige Monate als Selbständiger tätig, davor war ich im Ausland.
Ich bin seitdem 01.01.2010 wieder nichtselbständig, also im Angestelltenverhältnis tätig,
Ich liege über der JAEG und der mein Arbeitgeber sagt, ich müsste nun wieder in
die GKV, und ich könne erst in drei Jahren wieder in PKV wechseln, obwohl ich seit 2004 privat versichert bin.
Stimmt das?

So wie ich die Bestandswahrungregelung verstehe, müsste ich doch in der PKV bleiben dürfen,
da ich im Feb 2007 als angestellter in der PKV und über der JAEG war.
Auch war ich seit 2004, also auch drei Jahre in Folge, über der JAEG.
Gibt es eine Möglichkeit die generelle Befreiung zu beantragen?

Eine genaue Auflistung der der Zeiträume findet sich hier:

01.01.2004 - 31.12.2004
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert

01.01.2005 - 31.12.2005
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert

01.01.2006 - 31.12.2006
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert

01.01.2007 - 30.06.2007
Angestellt und über JAEG, in einer privaten Krankenversicherung versichert

01.07.2007 - 31.07.2009
Auslandsaufenthalt, versichert über eine private Auslandskrankenversicherung

01.08.2009 - 31.12.2009
Selbständig und in einer privaten Krankenversicherung versichert

ab 01.01.2010
angestellt und über JAEG

Für eine Klarstellung wäre ich sehr dankbar,
viele Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.01.2010
10:16 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 11.01.2010
10:52 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 11.01.2010 10:52 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4190

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Sozialversicherungsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 6 I Nr. 1 SGB V sind Angestellte , deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der JAEG liegt versicherungsfrei.
Nach Absatz 4 endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des 3. Jahres in dem die JAEG überschritten wird.
Die Gesetzestexte habe ich am Ende dieser Antwort angefügt.

Demnach kommt es darauf an, ob Ihr Einkommen während Ihres Auslandsaufenthaltes und während der Selbständigkeit im Jahr 2009 nachweisbar über der JAEG des entsprechenden Jahres lag.
Wenn dies nicht nachweisbar so ist, dann hat Ihr Arbeitgeber Recht, dass Sie für 3 Jahre wieder in die GKV müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

§ 6 SGB V
(1) Versicherungsfrei sind
1 ...



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