Waisenrente/Wartezeit
Gefragt am 10.04.201111:01 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4530
Hallo,
wir haben in der Familie ein sehr trauriges Problem. Meine Schwester ist seit letzter Woche Witwe. Der Tod meines Schwagers hat uns alle sehr getroffen. Und zu der ganzen Trauer kommen nun noch die finanziellen Probleme (Schulden, 2 kleine Kinder...).
Nach Durchsicht der Unterlagen ist uns aufgefallen, dass mein Schwager die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat. Es fehlt genau 1 Monat. Er war in den letzten Jahren selbstständig und hat die Kinder erzogen. Nun überlegen wir verzweifelt, was wir nun machen können. Kann man ihm die Kindererziehungszeiten noch anrechnen lassen ? bzw. ein Rentensplitting beantragen. Oder haben Sie noch eine andere Möglichkeit für uns ?
Es wäre wirklich sehr wichtig, dass wenigstens die Kinder eine Halbwaisenrente erhalten.
Falls Sie sich auch im Erbrecht auskennen, was würde passieren, wenn meine Schwester das Erbe ausschlägt. Sie erbt schließlich nur Schulden. Der Kredit läuft jedoch auf beide.
11:01 Uhr
Antwort von Tobias Rösemeier (Frage zu Sozialversicherungsrecht)
Sehr geehrte Fragesteller,
zunächst darf ich Ihnen mein Beileid aussprechen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Ein Anspruch auf Witwen- und Halbwaisenrente besteht tatsächlich nur, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist (§ 50 SGB VI).
Sie sollte daher die Kindererziehungszeiten unbedingt umgehend für den Verstorbenen anerkennen lassen. Dies ist möglich. Hierzu stellen Sie einen Kontenklärungsantrag (die Erben stellen diesen). Damit dürfte dann die Wartezeit erfüllt sein.
Ein Rentensplittung wäre zwar auch möglich, würde aber im Ergebnis jetzt nicht weiterhelfen, da nur die Anwartschaften ausgeglichen werden und keine Zahlungen erfolgen ...
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