Anrechnung o. Sperrzeiten bei Abfindung mit betriebsbedingter Kündigung
Gefragt am 03.11.201519:52 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2331
Ist die folgende Vereinbarung in Hinblick auf Sperrzeiten oder der Anrechnung auf ALG 1 problematisch? Ich frage insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abfindung deutlich über 0,5 Monatsgehältern liegt. Müsste man das bei der Agentur Begründen & welche Begründung wäre sinnvoll?
"hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und uns bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (1a KSchG) zum xxxx.
Sie haben die Möglichkeit, sich gegen diese Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet ab Zugang dieses Kündigungsschreibens, durch eine Klage bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu wehren. Wir gehen jedoch davon aus, dass Ihr Arbeitsplatz endgültig, d. h. auf Dauer, weggefallen ist.
Sollten Sie die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lassen, ohne Klage bei einem Arbeitsgericht erhoben zu haben, so können Sie eine Abfindung beanspruchen.
Die Höhe der Abfindung übersteigt die Regelabfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Berechnung des Bruttomonatsverdienstes haben wir Ihre Vergütung zugrunde gelegt.
Die Höhe der Abfindung beträgt EUR (in Worten: Euro).
Die Abfindung ist fällig mit der letzten Gehaltsabrechnung.
Für den Fall der Klageerhebung erfolgt eine Abfindungszahlung nicht."
19:52 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sozialversicherungsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Auswirkungen einer Abfindungszahlung auf Ihren ALG1-Anspruch treten nur ein, wenn die Zahlung als Ausgleich für eine verkürzte Kündigungsfrist erfolgt, vgl ...
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