Nichtbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II
Gefragt am 11.05.201115:40 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4411
Ich bin am 20.06.1980 in Polen geboren, seit 1985 lebe ich in Deutschland, seit 1992 habe ich unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Ich habe hier die Schule besucht und abgeschlossen und eine Ausbildung als Kauffrau für Verkehrsservice bei der Deutschen Bahn gemacht. Nach der Ausbildung und einer kaufmännischen Weiterbildung konnte ich in Deutschland keine Arbeit finden. Deshalb war ich in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2011 für jeweils 4 - 5 Monate auf Zypern in der Saison tätig. Die restliche Zeit des Jahres war ich in Deutschland bei meinen Eltern, wo ich auch gemeldet bin. Während dieser Zeit habe ich mich nicht beim Jobcenter gemeldet weil ich wieder für ein paar Monate nach Zypern gehen wollte.
Im Februar diesen Jahres bin ich nach Deutschland zurückgekommen und habe mich am 10.03.11 beim Jobcenter gemeldet, weil ich nicht mehr die Absicht habe nach Zypern zu gehen. Am 17.03.11 habe ich meinen Antrag zur Sicherung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beim Jobcenter eingereicht. Bei Antragsabgabe wurde mir gesagt dass der Antrag auf jeden Fall bewilligt wird. Heute habe ich die Entscheidung vom Jobcenter (Schreiben als Datei beigefügt) bekommen dass meinem Antrag auf Leistungen nicht entsprochen werden kann. Gemäß diesem Schreiben werde ich als EU-Bürgerin aus einem anderen Land behandelt die erst jetzt nach Deutschland eingereist ist. Ich denke dass wenn ich mich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten habe, habe ich meinen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht verloren. Wie könnte es sein dass ich als Person mit Recht auf unbefristeten Aufenthalt in Deutschland trotzdem kein Recht auf Arbeitssuche habe und im Fall der Arbeitslosigkeit keine Leistungen beziehen kann?
15:40 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sozialrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ab dem 01.05.2011 benötigen sie keinen Aufenthaltstitel mehr, um sich in Deutschland aufzuhalten und zu arbeiten. Polen ist nämlich in der EU und es gilt seit dem 1.5.2011 die so genannte Freizügigkeit.
Vorher war es anders.
Vor diesem Hintergrund und auch vor dem Hintergrund, dass ihre Aufenthaltserlaubnis aufgrund des vorübergehenden Verbleibs im Ausland grundsätzlich nicht erlischt (hier haben Sie insoweit Recht), sollten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen ...
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