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Hartz 4 und private Krankenversicherung

Gefragt am 25.03.2010
13:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4166

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meiner Situation:
verheiratet, Frau im 9. Monat schwanger.Seit Januar 2010 beziehen wir ALG II, da das Einkommen aus meiner selbstständigen Tätigkeit zu gering ist. Die Frau hat keine Einkünfte.
Wir beide sind privatversichert und die Rückkehr in die gesetzliche KV is ja bekanntlich seit 01.01.2009 nicht mehr möglich. In 4 Wochen kommt unser Kind, das ich auch privat versichern muss. Insgesammt zahle ich aktuell 560 € für mich und meine Frau. Ab Mitte April sind es dann mit dem Kind 720 €. Das Arbeitsamt überweist uns jeweils 140 € für die Krankenversicherung, also 280 € /Monat. Aus meiner selbstständiger Tätigkeit erwirtschafte ich ca. 600 € pro Monat.
Zur Frage:
Kann ich den zuschussübersteigenden angemessenen Anteil an meinen Ausgaben für private Krankenversicherung von meinem Erwerbseinkommenn absetzen? Dies würde das anrechenbare Einkommen verringern. Neulich hat mich eine Sachbearbeiterin bei der Arge verwirrt. Sie behauptet, dass ich nur den Anteil für meine PKV absetzen kann, nicht jedoch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Aus § 11 Abs. 2 SGB II geht dies nicht eindeutig hervor. Eine Anmerkung: die Möglichkeit in den Basistarif zu wechseln bringt nichts, da auch die hälftigen Anteile die tatsächlichen Beiträge übersteigen. Für eine verbindliche Antwort danke ich im Voraus.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.03.2010
13:48 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 25.03.2010
13:58 Uhr

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Beantwortet am 25.03.2010 13:58 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4166

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sozialrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der zentrale Punkt der Frage ist also, ob der von Ihnen selbst aufgebrachte Anteil der Kosten für die PKV bei der Berechnung der Leistungen vom Einkommen absetzbar ist.

Hier verweisen Sie zu Recht auf die Norm des § 11 SGB II.

Danach greift hier Nr. 3 und die Kosten für de PKV wären vom Einkommen abzusetzen.

Hier gilt es noch den letzten Satz zu beachten:

„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr ...



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