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Elternunterhalt ("indirekte Form")

Gefragt am 14.02.2012
12:48 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6591 | Bewertung 4.7/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ein Elternteil von mir ist seit längerer Zeit pflegebedürftig. Da der Pflegebedarf kontinuierlich zunimmt ist der Zeitpunkt absehbar, an dem meine Eltern die damit verbunden Kosten nicht mehr selbst tragen werden können. Ich hatte vor über 20 Jahren darauf hingewirkt die bereits damals erkennbaren Versorgungslücken durch private Absicherung zu schließen. Meine Eltern sind leider in jeder Hinsicht beratungsresistent.

Meine Eltern pflegen einen engen Kontakt zu Vertretern der Gemeindeverwaltung, welche auch für das lokale Sozialamt zuständig ist. Beide Seiten haben bereits im Voraus vereinbart, dass eine vorhandene selbstgenutzte Immobilie im gegebenen Fall nicht veräußert, sondern mit einer Grundschuld zu belastet werden soll. Das Sozialamt würde dann die ungedeckten Pflegekosten in Form eines Darlehens übernehmen (vorfinanzieren). Als Wert der Immobile und dementsprechend für die mögliche Höhe der Grundschuld, bzw. des Darlehens wurde ein Betrag besprochen, der weit über dem realistisch erzielbaren Verkaufswert der Immobilie liegt. Außerdem ist das Haus auf Grund des Zustands und einschneidender Veränderungen was Lage und Umfeld betrifft nahezu unverkäuflich.
Nun stellt sich die Frage in wie weit ich für ein solches Darlehen belangt werden kann. Würde es sich um ein “einfaches“ Darlehen handeln, wäre mir die Antwort weitgehend klar. Im Erbschaftsfall kann ein entsprechendes Erbe abgelehnt werden. In diesem Fall jedoch handelt es sich um Kosten, die aus Pflegeleistungen entstanden sind und der damit verbunden Frage der Elternunterhaltspflicht.
Angenommen das Sozialamt (die Gemeinde) und meine Eltern vereinbaren zukünftige Pflegekosten wie oben beschrieben über eine Grundschuld, bzw. ein Darlehen zu regeln, wer trägt dann die Verantwortung? Wer verkauft das Haus und tilgt das Darlehen, wenn die Eltern auf Grund ihres Alters nicht mehr dazu in der Lage oder bereits verstorben sind?

Möglichkeit 1:
Die Volle Verantwortung liegt beim Sozialamt, welches die Vereinbarung mit meinen Eltern getroffen hat und vermutlich auch im Grundbuch eingetragen ist. Das Haus geht in den Besitz des Sozialamts über, welches danach für den Verkauf zuständig ist. Sollte der Verkaufserlös nicht ausreichen um die Darlehensschuld zu tilgen, muss die Differenz vom Sozialamt getragen werden.

Möglichkeit 2:
Das Haus geht in den Besitz des Sozialamts über, welches für den Verkauf zuständig ist. Sollte der Verkaufserlös nicht ausreichen, wir das Sozialamt auf mich zurückkommen und die Differenz (nach) fordern. Dies im Rahmen des Elternunterhalts, wobei die tatsächliche Höhe der Unterhaltspflicht nach den gängigen Kriterien (Vermögen, Einkommen, Schonvermögen, etc.) zu berechnen wäre.

Möglichkeit 3:
Das Sozialamt kommt abschließend auf mich zu und fordert mich auf das Darlehen im Rahmen der Elternunterhaltspflicht zu begleichen. Es liegt also an mir das Haus zu veräußern. Sollte der Verkaufserlös nicht ausreichen, muss ich die Differenz im Rahmen des Elternunterhalts tragen, wobei die tatsächliche Höhe der Unterhaltspflicht nach den gängigen Kriterien (Vermögen, Einkommen, Schonvermögen, etc.) zu berechnen wäre.
Mir ist von Ihrer Seite eine Einschätzung wichtig, welche der Möglichkeiten 1-3 aus rechtlicher Sicht die zutreffende wäre. Sollten Möglichkeit 2, bzw. Möglichkeit 3 zutreffen stellt sich die Frage ob ich mich in irgendeiner Form absichern kann. Diese beiden Varianten bergen für mich die Gefahr, dass ich im Vorfeld keinerlei Einfluss auf die Vorgehensweisen, bzw. den Verkaufserlös der Immobilie habe, jedoch am Schluss (zu einem sehr späten Zeitpunkt) das gesamte Risiko tragen muss.
Generell sei vermerkt, dass ich mich zum Thema Elternunterhaltspflicht (Bewertung von Vermögen, Einkommen, Schonvermögen, etc.) recht gut informiert habe. Mir geht es bei dieser Anfrage um die oben beschriebene Thematik, die doch etwas weiter geht als die allgemein erhältlichen Informationen.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.02.2012
12:48 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 14.02.2012
14:00 Uhr

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Beantwortet am 14.02.2012 14:00 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6591 | Bewertung 4.7/5

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sozialrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Sie ist eine dingliche Schuld und von ihrem Rechtsgrund losgelöst. Im Erbfall wird das Grundstück nebst der Belastung an die Erben vererbt. Da das Grundstück „selbst" haftet, verbleibt diese auf dem Grundstück ...



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