Bundeselterngeld
Gefragt am 28.11.201115:21 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4719 | Bewertung 5/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Tochter ist am 13.03.2011 geboren. Somit beantragten wir für meine Frau das Elterngeld bis zum 8. Lebensmonat(13.10.11-12.11.11). Gleichzeitig teilten wir der Eterngeldstelle mit, dass meine Frau ab dem 01.11.2011 wieder voll arbeiten muß, da man sonst ihren befristeten Arbeitsvertrag auslaufen läßt.
Nun forderte die Elterngeldstelle einen aktuellen Lohnzettel an und teilte uns telefonisch mit, dass wir Elterngeld zurück bezahlen müssen, da meine Frau ja bereits am 01.11.11 wieder auf Arbeit war. Auf die Frage, wie es mit den restlichen 12. Tagen aussieht wurde uns mitgeteilt, dass diese verfallen und sie nicht mehr genommen werden können.
Ist es rechtens, dass ein gesamter Monat Elternzeit abgezogen werden darf und trotz allem die 12 Tage Elterngeld zurück gezahlt werden müssen?
Im November diesen Jahres, beantragte ich als Vater die Elternzeit ab dem 13.12.11 bis 12.04.11. Vom 01.11.-12.12.11 decke ich mit meinem Jahresurlaub ab.
Da ich im November des letzten Jahres erkrankte, war ich bis zum Oktober 2011 krank geschrieben. Wegen dieser Erkrankung wurde u.a. meine private Berufsunfähigkeitsversicherung informiert. Diese leisteten ab Mai 2011 bis zum 31.12.2011 eine Freiwillige Zahlung in Höhe von monatl. 450,- Euro.
Da es bei meiner Antragsstellung andere Formulare für die Beantragung gab, als bei meiner Frau, gab ich diese Einnahme der Elterngeldstelle für den Monat Dezamber an.
Jetzt wird mir im Bescheid mitgeteilt, dass ich aufgrund dieser Einnahme im Monat Dezember 282,- Euro weiniger
Elterngeld bekomme als in den restlichen Monaten. Ist es rechtens, das mir für die Tage vom 13.12.-31.12.2011 dieses Geld abgezogen wird. Ich zahlte in diese Versicherung seit 12.1994 ein.
In meinem Fall als Vater, habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt, da ich nicht einsehe, dass man das Geld einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hier anrechnet.
Im Fall meiner Frau wollen wir bis zum Bescheid abwarten und ggf. Widerspruch einlegen!
Mit freundlichen Grüßen
15:21 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sozialrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung weggefallenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden auf das Elterngeld angerechnet. Hierzu zählen auch Verletzten-, Erwerbsminderungs- und Altersrente sowie vergleichbare Leistungen privater Versicherungen. Daher kann grundsätzlich auch die Zahlung der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angerechnet werden ...
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