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Beistandschaft; Jugendamt verklagen?!

Gefragt am 26.02.2010
14:46 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6921

 

Ich habe letztes Jahr im September beim zuständigen Jugendamt eine Beistandschaft beantragt. Die Dame ist Ende September im Mutterschaft gegangen und lt. Auskunft vom Jugendamt gibt es (Stand Januar) immernoch keine Nachfolge für diese Stelle. Diesen Missstand habe ich ebenfalls per Mail bei der hiesigen Bürgermeisterin bemängelt und um Klärung gebeten. Ich selber bin alleinerziehned Mutter von drei Kindern und bekomme von meinem Ex-Mann keinen Unterhalt für diese. Für einen bekomme ich UVG der auch dieses Jahr ausläuft. Da mein Ex-Mann bis Ende Januar gearbeitet hat (und ab März wieder arbeitet) bin ich der Meinung, dass mir dadurch Unterhalt entgangen ist, welches vom Jugendamt hätte gefändet werden können, da dort entsprechende Titel liegen. Nur leider habe ich (außer dem UVG) keine Zahlungen erhalten, weil die Stelle ja nicht besetzt ist und der Antrag bislang nicht bearbeitet wurde.

Kann ich das Jungedamt dahingehen verklagen und die entstanden Unterhaltskosten verlangen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.02.2010
14:46 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 26.02.2010
16:57 Uhr

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Beantwortet am 26.02.2010 16:57 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6921

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sozialrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Leider sehe ich keine hohen Erfolgsaussichten für eine Klage gegen das Jugendamt. Eine solche Klage könnte wenn überhaupt dann nur auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gestützt werden. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist in § 839 BGB geregelt.

In Ihrem Fall wird von Vorsatz nicht auszugehen sein, sondern höchstens von Fahrlässigkeit, welcher zum Schaden geführt haben könnte. Gem. § 839 Abs.1 S.2 BGB ist ein Schadensersatzanspruch unter diesen Umständen aber nur dann möglich, wenn der Verletzte (also sind Sie) nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag ...



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