Arbeitslos und Rente mit 60J.
Gefragt am 04.06.201011:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4877
Hallo
Ich werde im Oktober 60J. alt arbeitssuchend.
Zum 31.12.2004 wurde mir nach 31Jahren beschäftigung im gleichen Betrieb gekündigt.
Ich muss dazu schreiben,das ich seit Oktober 2002 ununterbrochen krank bin,dann Mitte 2004 ausgesteuert wurde.
Der Betrieb sah seitens meiner Gesundheitsprognose keine Möglichkeit mehr mich weiter zu beschäftigen,daher die Kündigung.
Trotz vieler Bewerbungen ist es mir bis heute nicht gelungen eine Vollzeitbeschäftigung zu bekommen.
Ich hatte deshalb vor mit 60J vorzeitig in Rente zu gehen.
Nun habe ich von einem Bekannten gehört,das dies bei mir nicht ginge,weil dann hätte ich zum 1.1.2004 arbeitslos gemeldet werden müssen.
Mich hat das sehr getroffen denn ich habe fest mit der Möglichkeit gerechnet auch mit Abzügen mit 60J. in rente zu gehen,da ich immer gut verdient habe und auch noch Betriebsrente bekam.Alles in allem hätte ich immer noch mehr als jetzt mit Hartz4 und einer ger.fügigen Beschäftigung,außerdem würde ich nicht mehr weiter am Tropf der ARGE hängen.
Die Aussicht weitere 3 J. in Hartz 4 leben zu müssen finden ich sehr depremierend,da die Assicht auf eine Stelle bei mir gleich null ist!
Ich finde die Regelung 1.1. 2004 ungerecht,denn schliesslich bin ich (eingeschlossen Fehlzeiten durch Krankheit) schon fast ununterbrochen 8J. nicht mehr in einer Vollzeitbeschäftigung!
Vielleicht haben Sie für mich einen Tipp wie ich dennoch mit 60J. in Rente gehen kann!
Vielen Dank!
11:29 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sozialrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Versicherte, die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind und vor dem 01. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder an diesem Stichtag arbeitslos waren, sind von der neuerlichen Anhebung nicht betroffen.
Die rechtsverbindliche Disposition umfasst folgende Fälle:
• Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2004.
• Eine vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder die Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme stehen dem gleich.
• Es wurde vor dem 01. Januar 2004 eine Altersteilzeit im Sinne des §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG vereinbart.
Ist der Vertrauensschutz gegeben, ist auch für die Jahrgänge 1946 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit, ab dem 60. Lebensjahr bei einem dauerhaften Abschlag, in Höhe von 18 Prozent, möglich.
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