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ALG II als Einkunftsart für den Referenzumsatz bei Antrag auf Neustarthilfe ?

Gefragt am 24.08.2022
12:16 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Noch offen | Aufrufe: 490

 

Guten Tag,
Beim Antrag auf Neustarthilfe Plus für das 2. Quartal wurde als Referenzzeitraum das Jahr 2021 angegeben und eine EÜR an die Thüringische Landesbank übermittelt.
Nun möchte diese 1) die Einkommenssteuererklärung für das betreffende Jahr und 2) Angaben und Nachweise zu Einkünften aus ALG II. Sollten letztere mehr als 51 % des gesamten Umsatzes ausmachen, wird keine Hilfe gewährt.
Hier nun meine Fragen:
1) Ist es rechtens, die Einkommenssteuererklärung zu verlangen, obwohl die Abgabefrist noch nicht abgelaufen ist ? Die Angaben in dieser wären mit den bisherigen Angaben und der EÜR identisch; allerdings wurde sie noch nicht eingereicht.
2) Ist es legitim, Einkünfte aus ALG II zum Referenzumsatz hinzuzurechnen ? Diese Einkünfte wurden im Antrag auf Neustarthilfe Plus nicht angegeben, und sie erscheinen auch nicht in der Einkommenssteuererklärung. Für das Jahr 2021 wurden keine Anträge auf (coronabedingte) Soforthilfen gestellt.
3) Sollte die Frage 2) mit Ja beantwortet werden, ist es dann möglich, bisher nicht erklärte Umsätze im Ausland anzugeben, so dass die Unterstützung durch ALG II unter den 51% bleibt ?
4) Sollte die Frage 3) mit Ja beantwortet werden, zählt dann die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch das Jobcenter zu den Einkünften aus ALG II ? (Leider war bisher nicht zu klären, wie diese berechnet werden.) Oder zählen "nur" die "Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt" und die "Kosten der Unterkunft" zu den von der Landesbank theoretisch veranschlagten Einkünften ?

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 24.08.2022
12:16 Uhr



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