Sonderbedarf - Studiengebühren??
Gefragt am 29.08.200920:44 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5048 | Bewertung 5/5
Ich bin geschieden. Unsere gemeinsamen Kinder sind 18 (Schülerin) und 20 (ab Oktober Studentin)Jahre alt und leben beide bei mir. Mein geschiedener Mann bezahlt Unterhalt nach Stufe 5 der Ddf. Tabelle, also Zahlbetrag € 710,--. Frage: Die Studiengebühren (Baden-Württ.) betragen incl. div. Geb. €580,-- pro Semester.Muss mein geschiedener Mann sich daran beteiligen, und wenn ja, in welcher Höhe. Ich selbst liege bei meinem Einkommen unter € 1.100,-- im Monat.(Evtl. wird meine Jüngste in einem Jahr ebenfalls studieren, was dann von mir alleine kaum bezahlt werden kann). Danke für Ihre Antwort.
20:44 Uhr
Antwort von Michael Vogt (Frage zu Scheidungsrecht)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der so genannte ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wozu zum Beispiel Lehrbücher gehören, im Bedarfssatz der Studenten enthalten.
Nicht hierzu gehören jedoch die Studiengebühren, die als Mehrbedarf gesondert geltend gemacht werden können ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 10 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Scheidungsrecht" Jetzt eigene Frage stellen!