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Scheidungsrecht Österreich

Gefragt am 22.06.2009
14:57 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4194

 

Guten Tag!

Mein Ehemann und ich sind seit 06.06.2003 verheiratet. Per 2002 habe ich mein Elternhaus umgebaut, Kosten dafür bzw. Schulden 240.000,-. Mein Ehepartner steht weder im Grundbuch noch in einem Kreditvertrag, ausser als Bürge. Welche Ansprüche kann er mir gegenüber geltend machen. Weiters möchte ich bemerken das der Wohnsitz meines Ehepartners nie in diesem Haus war.

Bitte um Information vorab was mich diese Beratung kostet? Ich möchte allerdings keinen persönlichen Termin wahrnehmen, möchte mich lediglich über Mail oder Internet beraten.

Vielen Dank für ihre Information und Hilfe!

Ich bitte aber davon abzusehen mir ein Schriftstück an meine Adresse zu senden. Ich bin nur telefonisch oder über E-Mail erreichbar. Danke!

Freundliche Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.06.2009
14:57 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 22.06.2009
15:30 Uhr

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Beantwortet am 22.06.2009 15:30 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4194

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Scheidungsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Da Ihr Ehemann weder im Grundbuch noch im Kreditvertrag steht, kann er grundsätzlich keine Ansprüche in Bezug auf das Eigentum am Grundstück geltend machen.

Auch aus seiner Bürgenstellung entstehen Ihrem Mann keine Ansprüche gegen Sie, ganz im Gegenteil, Ihr Mann kann höchstens von der Bank in Anspruch genommen werden, falls Sie die Darlehensrate nicht mehr abtragen können.

Sollte Ihr Mann als Bürge in Anspruch genommen worden sein, so kann er Sie auf Freistellung in Anspruch nehmen, also den betrag von Ihnen fordern, auf den ihn die Bank aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen hat.

Andersherum können aber auch Sie grundsätzlich (beispielsweise nach Scheitern der Ehe) keine Ansprüche in Bezug auf die aufgewendeten Kosten in Höhe von 240 ...



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