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Scheidungsfolgenvereinbarung

Gefragt am 26.10.2021
15:34 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1097

 

Guten Tag,
Mein Mann und ich waren etwas länger als zehn Jahre verheiratet. Er lebt seit anderthalb Jahren aufgrund der Corona-Pandemie von ALG II. Ab Januar 2022 wird er eine kleine Altersrente beziehen und hätte dann Anspruch auf Grundsicherung.
Wir möchten gern eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, in der alle gegenseitigen Ansprüche ausgeschlossen werden. Meine Einkünfte liegen z.Z. unter dem Selbstbehalt, und auch ich habe von ihm nichts zu erwarten.
1) Ist es möglich, diese jetzt in der o.g. Form zu treffen, da wir beide nicht unterhaltsfähig sind ?
2) Kann eine Unterhaltspflicht überhaupt ausgeschlossen werden, wenn ein Ehepartner bereits Rentner ist ?
3) Besteht dann evtl. Unterhaltsanspruch wegen Alters ?
4) Oder wäre der Verzicht auf Scheidungsunterhalt ggfs. sittenwidrig und vom Sozialträger per Abänderungsklage anfechtbar ?
5) Ist eine Vereinbarung wie oben beschrieben vielleicht nur rechtens, wenn beide Partner ihren Lebensunterhalt komplett bestreiten können ?
6) Wenn ja, wie lange rückwirkend sollte man dies zum Zeitpunkt der Vereinbarung nachweisen können ?
7) Oder genügt es, eine positive Prognose für die Zukunft zu erstellen ? (Er hat von 2015 bis 2019 gut verdient und kann als freischaffender Künstler ab 2022 sicher noch ein paar Jahre für sich selbst sorgen.)
Schlußendlich: Es liegt eine mexikanische Eheurkunde vor mit dem Vermerk Gütertrennung. Ist dieser hier rechtsgültig ?

Vielen Dank !

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.10.2021
15:34 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 27.10.2021
12:23 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 27.10.2021 12:23 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1097

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Scheidungsrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

Zu 1. Die Vereinbarung müsste notariell beurkundet werden.
Zu 2. ja
Zu 3. Nein
Zu 4. Wenn dies ein Vertrag zu Lasten Dritter nämlich zu Lasten der Steuerzahler ist, ja, aber wenn beide ein Einkommen unterhalb des Selbstbehalts haben nein ...



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