Geschmacksmusterverletzung ?
Gefragt am 06.02.201112:56 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3820
Herr X verkauft über das Internet einen Gummiknopf für den Einsatz eines bestimmten Zweckes und wird von Herrn Y abgemahnt, der ein Geschmacksmuster auf einen Gummiknopf in ähnlicher Auführung angemeldet hat. Herr Y beschreibt in seiner Geschmacksmusteranmeldung den gleichen Einsatzzweck.
Die Geschmacksmusteranmeldung vonn Herrn Y stammt aus dem Jahr 2010.
Herr X bezieht den Knopf seit Januar 2011 von einem Lieferanten, der den Artikel seit etwa dem Jahre 2000 zum Verkauf anbietet.(allerdings zu einem anderen Zweck)
Herr X bearbeitet den Knopf geringfügig nach, um ihn für seine Zwecke verkaufsfertig zu machen.
Ist eine Abmahnung gerechtfertig?

12:56 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Patentrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ja, hier käme eine Abmahnung in Betracht.
Allerdings kann nicht X den Y abmahnen, sondern der Lieferant muss dies tun.
Der Lieferant ist Rechteinhaber und kann daher nur seine Rechte auf Unterlassung gegenüber dem Y geltend machen.
Aber X kann den Lieferanten auf den Verstoß des Y hinweisen und damit der Abmahnung Vorschub leisten ...
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