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Fachliche Qualifikation Drogenentgiftung

Gefragt am 15.03.2011
11:35 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4099

 

Wir sind eine Firma, die ein Verfahren für den einfachen, schnellen und sanften Entzug von Drogensüchtigen anbietet. (Alkohol, Heroin Methadon, Kokain etc. )
Wir nennen das Verfahren heute NESdetox, wobei NES für Neuro-Elektrische-Stimulation steht. NESdetox ist eine Weiterentwicklung der seit Jahrtausenden bekannten Akupunktur.
Anstatt mit Nadeln arbeiten wir bei NESdetox mit einem Gerät, das mittels einer Knopfbatterie spezielle Impulse abgibt. Wir benutzen für die Entgiftung von Drogen ein eigens dafür entwickeltes Gerät.
Über dünne Kabel werden die Impulse vom Gerät auf die Klebe-Elektroden hinter den Ohren des Patienten übertragen.
Durch die Stimulation wird die körpereigene Produktion von Glücksbotenstoffen angeregt. Dadurch verringern sich die Entzugssymptome beträchtlich.
Es fällt Süchtigen damit wesentlich leichter, von heute auf morgen aufzuhören.

Wir bieten 5tägige Entgiftungs-Seminare an. Diese finden in der Regel in speziellen Seminarhäusern/Hotels in ganz Deutschland statt.
Die Seminare werden bisher von einem Suchtmediziner, zusammen mit einem Therapeuten, abgehalten. Wir nehmen heute von den Patienten 1980 Euro incl. MWSt.

Näheres dazu finden Sie auch auf unserer Webseite www.drogen-frei.com

Wir haben jetzt noch ein paar rechtliche Fragen, die wir gerne mit Ihnen abklären möchten.

Bei Entgiftungen mit Drogensüchtigen wird es naturgemäss immer mal zu Komplikationen kommen (Zusammenbruch, Kollaps, Sterbefall). Was müssen wir tun (AGB-Ausschlusskriterien, Sorgfaltspflicht etc) damit wir und unsere Ärzte abgesichert sind?
Welche Qualifikationen des Personals werden für die NESdetox Therapie benötigt? Reicht ein (Psycho-)Therapeut, wird ein Arzt benötigt, muss es ein Suchtmediziner sein?
Wer darf was ? Genauer: Darf ein angelernter, von unserem Dr. Keppler trainierter Mitarbeiter/Therapeut das NESdetox Gerät anlegen, dem Patienten vom Arzt verordnete Arzneimittel vergeben etc. ?
Ort des Seminars sind heute Seminarhotels bzw. -einrichtungen. Wie ist die Rechtslage, wenn wir im Hotel Entgiftungsseminare unter ärztlicher Leitung abhalten? Dürfen unsere Ärzte auch Seminare an anderen Orten in D/EU abhalten, als am Praxisstandort? Spielt es eine Rolle, ob das Haus sich in Deutschland oder im Ausland befindet?

Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.03.2011
11:35 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 15.03.2011
13:31 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 15.03.2011 13:31 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4099

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Medizinrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Was müssen wir tun (AGB-Ausschlusskriterien, Sorgfaltspflicht etc) damit wir und unsere Ärzte abgesichert sind?

Hier gibt es mehrere Punkte, die zu bedenken sind.

Wie Sie völlig richtig erkannt haben muss hier zwischen dem Betreiber (also Ihnen) sowie den Ärzten grundsätzlich unterschieden werden insbesondere hinsichtlich der Sorgfaltspflichten.

Sie persönlich treffen grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten, bei den Ärzten, noch berufsrechtliche Sorgfaltspflichten hinzu.

Wichtig in den Gesamtzusammenhang ist, dass sie für ein Verschulden der Ärzte gem. § 278 BGB (sog. Erfüllungsgehilfe) wie für eigenes Verschulden haften, also eine Verschuldenzurechnung stattfindet, so dass sie unbedingt in allgemeinen Geschäftsbedingungen ein entsprechende Haftungsbeschränkung aufnehmen sollten.

Da dieses Forum vornehmlich der Erstberatung dient, kann ich Ihnen leider an dieser Stelle keine konkreten Formulierungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen dieser Art unterbreiten.

Sehr gerne wäre ich Ihnen aber bei der Überprüfung/ Neuerstellung von AGB für ihr Vorhaben behilflich. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können sie sich sehr gerne an meine unten stehende E-Mail-Adresse wenden.

Wie bereits angedeutet wird es im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor allem darum gehen, Ihre Haftung für ihr eigenes Verhalten beziehungsweise das gemäß §. 278 BGB zuzurechnende Verschulden der Ärzte soweit es möglich ist zu beschränken.

Nach dem Gesetz ist beispielsweise ein genereller Haftungsausschluss unzulässig, da die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( sowohl für einen selber, als auch für die Ärzte als Erfüllungsgehilfen) nicht wirksam ausgeschlossen werden kann ...



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