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Prüfung Passage der AGB

Gefragt am 11.10.2009
13:32 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3824 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen u. Herren, als Kreativagentur haben wir uns über die AGB (nachfolgende Passage) das Recht gesichert, im Falle einer Wettbewerbspräsentation auch die Präsentationen der Mitbewerber zur Ansicht zu erhalten. Welche Handhabe haben wir, wenn der Kunde uns diese nicht überlassen möchte?

MfG

Hier die Passage der AGB:

§X. Teilnahme an Wettbewerbspräsentation / Agenturpitch

Die Agentur kann nach Abstimmung einer Aufwandsentschädigung, bzw. eines „Pitch-Honorars“, mit einer Wettbewerbspräsentation – einem sog. „Pitch“ beauftragt werden. Der Kunde erhält in keinem Fall die Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen und Ideen der Beitragspräsentation. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Agentur für die Wettbewerbspräsentation ein Honorar erhalten hat oder ohne Vergütung arbeitet und präsentiert. Das Honorar für eine Wettbewerbspräsentation / einen Pich gilt lediglich als Aufwandsentschädigung. Nutzungsrechte können daher ausschließlich in Form von separaten Folgeaufträgen außerhalb der Wettbewerbspräsentation an den Kunden übertragen werden.

Für den Fall, dass die Agentur den Wettbewerb verliert, bzw. eine andere Agentur den Zuschlag erhält, so hat die Agentur das Recht, nach Abschluss des Wettbewerbs die Namen (und Kontaktdaten) der teilnehmenden Agenturen zu erfahren. Die Agentur hat ebenfalls das Recht, die Beiträge und Wettbewerbspräsentationen der teilnehmenden Wettbewerber (in Kopie oder elektronisch) unmittelbar nach Mitteilung über das Ergebnis des Wettbewerbs einzufordern. Der Kunde hat der Agentur die angeforderten Informationen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses zu übersenden. Die Namen der Teilnehmer sowie auch die Beiträge und Präsentationen werden von der Agentur streng vertraulich behandelt.

Die Agentur kann mit Hilfe der Namen sowie auch der Wettbewerbspräsentationen / Beiträge der Mitbewerber auswerten und auch künftig überwachen, ob Arbeitsergebnisse der Agentur vom Kunden und oder anderen Wettbewerbsteilnehmern widerrechtliche Verwendung oder Verwertung finden.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungs- und Urheberrechte der Agentur steht der Agentur durch den Kunden eine angemessene Entschädigung zu. Als Entschädigung ist sodann eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR an die Agentur zahlbar. Zudem werden die entsprechenden, bzw. betreffenden Leistungen / Arbeiten und Nutzungsentgelte nach dem jeweils aktuell gültigen Tarifvertrag für Designleistungen (AGD) nachträglich und ggf. auch rückwirkende in Rechnung gestellt.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.10.2009
13:32 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 11.10.2009
13:54 Uhr

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Beantwortet am 11.10.2009 13:54 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3824 | Bewertung 5/5

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Medienrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich entsprechend § 305 BGB um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der Anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Diese werden jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen hat und diese die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen ...



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