Entziehungsbeschluss nach § 18 Wohnungseigentumsgesetz
Gefragt am 14.11.200921:03 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4176
Die Eigentümergemeinschaft hat einen Entzeihungbeschluss gegen mich gefasst, weil mein Mieter ein unerträgliches
Vearhalten u.a. Agressionen über Wochen an den Tag gelegt
habe.
Meine Wohnung wird von einem Verwalter betreut, der mir aktiv
keine Mitteilung zu kommen liess.
Erst die kürzlich zugeleitet Tagesordnung für die Eigentümer
versammlung veranlasste mich zu einer Nachfrage, die zu einer entsprechenden Information für mich führte. Daraufhin
besprach ich das weitere Vorgehen bis zur ordentlichen Kündigung mit dem zuständigen Sachbearbearbeiter.
Ergänzend sei bemerkt, dass mir eineschriftliche Information
von einem der Mieter zugeschickt wurde, der die Sachverhalte
grundsätzlich anders, nämlich positiv, schilderte.
War der Entzeihungsbeschluss rechtmäßig? Welche Schritte muss ich jetzt unternehmen.
Mit freundlichem Gruss
H.J. Drechsler
21:03 Uhr
Antwort von Michael Vogt (Frage zu Medienrecht)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Beschlüsse der Eigentümerversammlung können entsprechend § 43 Abs. 1 WEG innerhalb eines Monats vor dem örtlich für das Grundstück zuständigen Amtsgericht angefochten werden.
Hierbei ist jedoch im Falle der Entziehung des Wohneigentums nach § 18 WEG zu berücksichtigen, dass aufgrund dieser Anfechtung durch das Gericht nur überprüft wird, ob der Beschluss rein formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit, d.h. die Frage, ob Sie sich tatsächlich einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, die zum Entzug des Eigentums berechtigt, wird in diesem Anfechtungsverfahren dagegen nicht geprüft ...
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