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Zugänglichkeit des Impressums

Gefragt am 09.10.2014
20:48 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2771 | Bewertung 5/5

 

Ich betreibe eine Webseite als (kleiner) Freiberufler - keinen Online-Shop, nur eine Art Visitenkarte, habe auch keine AGB etc. - und würde ungern meinen Namen in Verbindung mit dem Wohnort für die Suchmaschinen freigeben. Daher habe ich mich dazu entschieden, das Impressum als Bilddatei einzufügen. Ein oft diskutiertes Problem aus Sicht der Anforderungen des TMG §5 (1). Allerdings habe ich im alternativen Text zum Bild geschrieben, dass man per Klick auf das Bild - oder den Link, wenn Bilder ausgeblendet sind - das Impressum als Audio-Datei anhören kann. Diese Audio-Datei ist im Standard-Wave-Format, das überall abspielbar sein sollte, insbesondere bei Blinden.
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Meine Fragen:
1) Sind Ihnen in der Zwischenzeit Urteile oder laufende Verfahren (=Abmahnungen) bekannt, was das Impressum als Grafik angeht (ohne Audio) ?
2) Wie würden Sie das Risiko einer Abmahnung und einer Niederlage vor Gericht ansehen, wenn ich zusätzlich zur Grafik wie beschrieben eine Audio-Datei anbiete?
3) Es fallen mir nur noch Menschen ein, die taub und blind sind, die dann ausgeschlossen wären. Kann eine solch kleine Gruppe auch relevant sein, oder gibt es hier Grenzen? (was ist mit geistig Behinderten, dementen Personen, Analphabeten etc.?)
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Danke für eine Einschätzung!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 09.10.2014
20:48 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 09.10.2014
21:29 Uhr

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Beantwortet am 09.10.2014 21:29 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2771 | Bewertung 5/5

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Internet-,Computerrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit der Einbindung des Impressums durch eine Grafikdatei ist leider nach wie vor nicht abschließend geklärt. Mir sind keine veröffentlichten Urteile diesbezüglich bekannt, sodass weiterhin auf die Rechtsprechung bezüglich der Einbindung der Widerrufsbelehrung als Grafik zurückgegriffen werden muss. Dies haben z.B. das OLG Frankfurt, 06.11.2006 - 6 W 203/06 und das LG Berlin, 24 ...



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Vielen Dank, Herr Wilking, dies hilft mir weiter, da es meine Vermutung über die unklare Rechtslage bestätigt. Zumal mein Angebot als Freiberufler für Blinde und Taub-Blinde im Prinzip wertlos ist oder zumindest mir so erscheint. Ihre Einschätzung zur Barrierefreiheit und zum Abmahnrisiko hat in mir in jedem Fall wieder die Hoffnung keimen lassen, dass die Gerichte in Deutschland auch pragmatisch entscheiden können.



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