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Unerlaubte Nutzung eines Fotos auf einer gewerbl. Homepage

Gefragt am 16.04.2012
17:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3986

 

Für die Unterseite "Kontakt" einer gewerblicher Homepage (eine Sprachschule in Stuttgart) habe ich ein professionelles Foto einer Tastatur aus dem Internet gesucht und einen Ausschnitt davon genommen, der ca. 80% des Fotos zeigt und diesen Ende 2009 als Banner auf der Unterseite der Homepage platziert, ohne Erlaubnis des Fotografen und ohne Angabe des Urhebers.
Im Impressum dieser Homepage steht die Spanischkehrerin der Sprachschule, Einzelunternehmerin. Faktisch ist es allerdings so, dass ich die Homepage in meiner Eigenschaft als Privatmann und Freund erstellt habe. Ich möchte auch nicht, dass Sie für Fehler die ich bei der Erstellung der Homepage gemacht habe, zur Kasse gebeten wird.
Den gleichen Ausschnitt habe ich Mitte 2011 auf einer zweiten Homepage, einer Sprachschule in Frankfurt, platziert, wieder ohne Erlaubnis und ohne Urheber-Angabe. Dort gibt es noch keine Spanisch-Lehrerin, es existiert nur die Homepage und ich selbst stehe im Impressum, diesmal mit meiner Firma (Einzelunternehmen).
Nun wird die Spanischlehrerin in Stuttgart von einer Rechtsanwaltskanzlei angeschrieben, da sie im Impressum der Stuttgarter Homepage steht. Die Rechtsanwaltskanzlei handelt im Auftrag einer Bildagentur, mit der der Fotograf und Urheber des Bildes einen Vertrag geschlossen hat, also sämtliche Rechte an diese Firma übertragen hat. Sie weist per "wayback machine", also einem kostenfreien Internetarchiv nach, dass das Bild seit 2,5 Jahren online ist.
Die Kanzlei beruft sich auf eine Empfehlung der MFM und legt die Kosten für die Nutzung des Fotos auf: 310,- Euro für's erste Jahr, dann 155,- Euro für's zweite Jahr fest und kommt bei 2,5 Jahren Nutzung auf 620,- Euro. Diesen Betrag verdoppelt sie dann wegen Nicht-Nennung vom Urheber, packt noch 550,- Euro Anwaltskosten obendrauf, so dass mir fast 1.800,- Euro Strafe ins Haus stehen.
Von der Frankfurter Seite erwähnt diese Rechtsanwaltskanzlei nicht, obwohl Kanzlei und Fotograf in Kontakt stehen.
Kurz drauf meldet sich der Fotograf telefonisch und erklärt mir, dass er für den Einsatz des Fotos auf der Frankfurter Seite nun ebenfalls Geld sehen will.

Meine Fragen:
1) Sind die Kosten, die die Rechtsanwaltskanzlei zugrunde legt, angemessen, ich habe u.a. herausgefunden, dass ich bei einem legalen Download des Fotos bei der Firma "nur" 230,- Euro statt 310,- Euro für die Jahresnutzung hätte zahlen müssen.
2) Muss ich nun für die Stuttgarter Seite den Rechtsanwalt zahlen und für die Frankfurter Seite den Fotografen?
3) Muss man die ANwaltskosten zahlen? Für die Unterseite "Kontakt" einer gewerblicher Homepage (eine Sprachschule in Stuttgart) habe ich ein professionelles Foto einer Tastatur aus dem Internet gesucht und einen Ausschnitt davon genommen, der ca. 80% des Fotos zeigt und diesen Ende 2009 als Banner auf der Unterseite der Homepage platziert, ohne Erlaubnis des Fotografen und ohne Angabe des Urhebers.
Im Impressum dieser Homepage steht die Spanischkehrerin der Sprachschule, Einzelunternehmerin. Faktisch ist es allerdings so, dass ich die Homepage in meiner Eigenschaft als Privatmann und Freund erstellt habe. Ich möchte auch nicht, dass Sie für Fehler die ich bei der Erstellung der Homepage gemacht habe, zur Kasse gebeten wird.
Den gleichen Ausschnitt habe ich Mitte 2011 auf einer zweiten Homepage, einer Sprachschule in Frankfurt, platziert, wieder ohne Erlaubnis und ohne Urheber-Angabe. Dort gibt es noch keine Spanisch-Lehrerin, es existiert nur die Homepage und ich selbst stehe im Impressum, diesmal mit meiner Firma (Einzelunternehmen).
Nun wird die Spanischlehrerin in Stuttgart von einer Rechtsanwaltskanzlei angeschrieben, da sie im Impressum der Stuttgarter Homepage steht. Die Rechtsanwaltskanzlei handelt im Auftrag einer Bildagentur, mit der der Fotograf und Urheber des Bildes einen Vertrag geschlossen hat, also sämtliche Rechte an diese Firma übertragen hat. Sie weist per "wayback machine", also einem kostenfreien Internetarchiv nach, dass das Bild seit 2,5 Jahren online ist.
Die Kanzlei beruft sich auf eine Empfehlung der MFM und legt die Kosten für die Nutzung des Fotos auf: 310,- Euro für's erste Jahr, dann 155,- Euro für's zweite Jahr fest und kommt bei 2,5 Jahren Nutzung auf 620,- Euro. Diesen Betrag verdoppelt sie dann wegen Nicht-Nennung vom Urheber, packt noch 550,- Euro Anwaltskosten obendrauf, so dass mir fast 1.800,- Euro Strafe ins Haus stehen.
Von der Frankfurter Seite erwähnt diese Rechtsanwaltskanzlei nicht, obwohl Kanzlei und Fotograf in Kontakt stehen.
Kurz drauf meldet sich der Fotograf telefonisch und erklärt mir, dass er für den Einsatz des Fotos auf der Frankfurter Seite nun ebenfalls Geld sehen will.

Meine Fragen:
1) Sind die Kosten, die die Rechtsanwaltskanzlei zugrunde legt, angemessen, ich habe u.a. herausgefunden, dass ich bei einem legalen Download des Fotos bei der Firma "nur" 230,- Euro statt 310,- Euro für die Jahresnutzung hätte zahlen müssen.
2) Muss ich nun für die Stuttgarter Seite den Rechtsanwalt zahlen und für die Frankfurter Seite den Fotografen?
3) Muss man die Anwaltskosten in jedem Fall zahlen, lohnt es sich, hier einen Rechtsanwalt einzuschalten, der ja auch wieder Geld kostet?


Vielen Dank für eine schnelle Antwort

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.04.2012
17:00 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 16.04.2012
17:45 Uhr

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Beantwortet am 16.04.2012 17:45 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3986

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Internet-,Computerrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Nutzung des Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und gibt dem Verletzten einen Anspruch auf Unterlassung und bei zumindest fahrlässiger Verletzung auch auf Schadensersatz (§ 97 UrhG). Der Schadensersatz wird dabei in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet, es kann also dasjenige verlangt werden, was hätte gezahlt werden müssen, wenn Sie ordnungsgemäß eine Nutzungslizenz erworben hätten. Hierfür werden regelmäßig die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde gelegt. Hinzu kommt noch ein Verletzerzuschlag wegen Nichtnennung des Urhebers, der eine Erhöhung um bis zu 100% zur Folge haben kann.

Können Sie aber nachweisen, dass der Rechteinhaber für eine entsprechende Lizenz des Fotos regelmäßig weniger verlangt, brauchen Sie im Rahmen der Lizenzanalogie auch nur diesen Betrag zu zahlen ...



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