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Schadensersatz statt der Leistung nach 103 InsO

Gefragt am 21.06.2013
14:16 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3436

 

Bei einem unserer Kunden ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit diesem haben wir einen noch nicht erfüllten Vertrag. Wir haben den Insolvenzverwalter nach §103 InsO dazu aufgefordert sein Wahlrecht auszuüben, er hat jedoch hierauf nicht reagiert. Können/sollen wir nun Schadensersatz statt der Leistung zus Insolvenztabelle anmelden und falls ja wie wird dieser berechnet?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.06.2013
14:16 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 21.06.2013
14:21 Uhr

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Beantwortet am 21.06.2013 14:21 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3436

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gern wie folgt beantworten möchte:

Nach § 103 Absatz 2 InsO müssen Sie jetzt Schadensersatz statt der Leistung zur Insolvenztabelle anmelden ...



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