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Privatinsolvenz und Erbschaftsanspruch

Gefragt am 16.01.2010
11:40 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4389

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Dez.2008 verstarb mein Vater. Er war bis zu seinem Tod in 2-ter Ehe („Ehefrau2“) verheiratet.

Vom Nachlassgericht erhielt ich die Nachricht, es existiere ein handschriftliches Testament, in dem seine Ehefrau2, meine beiden Geschwister und ich (3 Kinder aus erster Ehe) bedacht seien; das Testament in Bezug auf den präzisen Willen des Erblassers jedoch nicht eindeutig und zweifelsfrei auszulegen sei.
Um die Erbsache nicht zu verkomplizieren, einigten sich alle Erbberechtigten im Folgenden darauf, grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Meine Geschwister und ich entschieden uns aus diesem Grund, ein Angebot seiner Ehefrau2 anzunehmen und unsere etwaigen Erbansprüche (hier geht es im Wesentlichen um den hälftigen Anteil meines Vaters an der gemeinsamen Wohnung mit Ehefrau2) an diese zu „verkaufen“.
Der „Verkauf“ der Erbansprüche soll vertraglich dergestalt erfolgen, dass wir 3 Kinder - gegen Erhalt einer Summe X von Ehefrau2 – und Ehefrau2 bezüglich einer gemeinsamen Interpretation des Testaments in der Form „Der Wille des Erblassers ist so zu interpretieren, dass er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzten wollte“ schriftlich übereinkommen; wir Kinder demnach gegen Ausgleichszahlung auf unsere Erbansprüche durch Interpretationsübereinkunft bezüglich des Testaments verzichten.

Nun befindet sich eines meiner Geschwister zum jetzigen Zeitpunkt in der letzten Phase einer Privatinsolvenz. Diese endet im Februar 2010.

Meine Fragen lauten:

Ist es die Obliegenheit meines Geschwisterteils, die Hälfte des ihm zufliesenden Ausgleichsbetrages an die Gläubiger herauszugeben, auch wenn der oben dargestellte „Verkauf“ (Vertragsunterzeichnung und Zahlung des Ausgleichsbetrages) seiner Erbansprüche zum Bespiel im März 2010 und damit nach Ende der Privatinsolvenz erfolgt?
Oder ist dieser, unabhängig vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und des tatsächlichen Zahlungsflusses, zur Herausgabe auch nach Ende der Privatinsolvenz verpflichtet, da der Tod unseres Vaters und damit der dem oben genannten Vertrag samt Ausgleichszahlung letztlich zugrunde liegende Zeitpunkt der Entstehung des Erbanspruchs in die Wohlverhaltensphase fiel?

Wie sind in Bezug auf die Herausgabepflicht der Hälfte des Auszahlungsbetrages wegen Privatinsolvenz die Zeitpunkte „Tod des Erblasser“, „Entstehung des Erbanspruches“, „Vertragsunterzeichnung“, „Zahlungseingang der Ausgleichszahlung“ und „Ende der Privatinsolvenz“ rechtlich zu würdigen?

(Jetziger Stand: Der Termin zur Vertragsunterzeichnung steht noch offen. Die Vertragspapiere sind verfasst und reif zur Unterzeichnung. Erbschaftssteuerrechtliche Aspekte sind aufgrund der geringen Höhe der angestrebten Ausgleichszahlung nicht relevant.)

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich!

Mit schönen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.01.2010
11:40 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 16.01.2010
12:58 Uhr

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Beantwortet am 16.01.2010 12:58 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4389

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.)Ist es die Obliegenheit meines Geschwisterteils, die Hälfte des ihm zufliesenden Ausgleichsbetrages an die Gläubiger herauszugeben, auch wenn der oben dargestellte „Verkauf“ (Vertragsunterzeichnung und Zahlung des Ausgleichsbetrages) seiner Erbansprüche zum Bespiel im März 2010 und damit nach Ende der Privatinsolvenz erfolgt?

Sofern Ihr Geschwisterteil die Erbschaft nicht ausschlägt (nach ihrer Verschönerung gehe ich davon aus, dass dies nicht beabsichtige) besteht nicht nur die Obliegenheit, sondern die gesetzliche Pflicht, die Hälfte der Erbschaft zu Verwertung an den Treuhänder/Insolvenzverwalter herauszugeben.

Es ist nämlich während derer Privatinsolvenz so, dass einer Erbschaft 50% an den Treuhänder herauszugeben sind, § 295 Abs ...



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