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Pfändungsgrenze, wenn ich in der Schweiz wohne und arbeite

Gefragt am 17.05.2011
10:14 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 9433 | Bewertung 5/5

 

Ich bin Deutscher und in Deutschland 2008 in die Privatinsolvenz gegangen. Nun wohne ich seit einem Monat in der Schweiz und arbeite auch schon seit 2 Monaten hier in Festanstellung. Ich bin getrenntlebend von meiner Ehefrau und meinem 10 jähr. Sohn. Meine Frau verdient ca. 550 € netto in Teilzeit. Welche Pfändungsberechnung wird nun zugrunde gelegt ? Selbst mein Treuhänder kann es mir nicht sagen. Er meint ich solle eine Berechnung von mir beifügen und er schaut, ob es ausreicht. Wenn ich richtig liege, muß ich doch erst vom übriggebliebenen Nettolohn eine Pfändungssumme bezahlen ? Oder ? Aber was wird vorher alles abgezogen ? Liegt die Grenze in der Schweiz anders, wegen höheren Lebenshaltungskosten ? Oder kann ich davon ausgehen: Brutto - (minus) Unterhalt Frau (welche Höhe ?, ist es freiwillig, kann die Höhe beliebig von mir gewählt werden ?)- Unterhalt Sohn- Selbstbehalt- Miete ?- Krankenkasse- Sozialabgaben- Überstundenzuschlag ? Wenn ich weiß, ob ich dies alles vorher vom Bruttolohn abziehen darf, wäre mir sehr geholfen. Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.05.2011
10:14 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 17.05.2011
11:52 Uhr

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Beantwortet am 17.05.2011 11:52 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 9433 | Bewertung 5/5

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Der Pfändungsfreibetrag ist in der Schweiz in Art. 93 des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs der Schweiz geregelt.

Feste Grenzen für die Höhe des Freibetrages aus dem Einkommen sind hier aber nicht zu finden.
Diese Grenzen stehen nämlich vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Betreibungsbeamten des jeweiligen Kantons.

Bitte fragen Sie diesbezüglich bei dem für Sie zuständigen Kanton nach.

Die Berechnung des Betrages, der nicht der Pfändung unterliegt, wird üblicherweise aus der Miete, Nebenkosten und Sozialbeiträgen einschließlich einem gewissen Grundfreibetrag ermittelt ...



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