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öffentliche Versteigerung

Gefragt am 11.09.2011
22:01 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4213

 

Ich hab bei einer sog. öffentlichen Insolvenzauktion ein Kfz ersteigert.

Die Versteigerung erfolgte im fremden Namen und für fremde Rechnung. Wie sich später dann zeigte für einen Gebrauchtwagenhändler.

In dem Versteigerungskatalog stand ausdrücklich für dieses Fahrzeug:

„Zuschlag erfolgt unter § 168 InsO“.


In § 168 Insolvenzordnung heißt es:

Mitteilung der Veräußerungsabsicht
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.
(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

Ich war durch diesen Hinweis im Versteigerungskatalog der Meinung, es handle
sich um Insolvenzware, also einen Notverkauf, also eine besonders günstige Gelegenheit. In Wirklichkeit war aber niemand insolvent, sondern der Gebraucht-
Wagenhändler wollte durch diesen Trick über die öffentliche Versteigerung nur
seine normale und dazu fehlerhafte Handelsware ohne Gewährleistung verkaufen.

Als ich nach dem Kauf dieses rügte, sagte der Autohändler zu mir, dieses sei ein
Versehen des Versteigerers und hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit
der Auktion.

Ist das rechtlich so richtig oder ist die Versteigerung und damit mein Kauf durch diesen Fehlhinweis rechtsungültig und anfechtbar?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.09.2011
22:01 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 12.09.2011
09:56 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 12.09.2011 09:56 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4213

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich unterstelle zunächst, dass im Rahmen der Versteigerung ein entsprechender Gewährleistungsauschluss vereinbart wurde, so dass ein Rücktritt aufgrund der Mängel am Fahrzeug wohl ausscheidet.

In Betracht käme aber eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen eines Irrtums gemäß § 119 BGB. Hierbei ist aber zu beachten, dass das Gesetz den so genannten Motivirrtum, also den Irrtum im Beweggrund für den Vertragsschluss, nicht für schützenswert hält ...



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