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Lohnpfändung vs Kontopfändung

Gefragt am 04.02.2011
17:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4987 | Bewertung 5/5

 

Aufgrund eines Streitfalls mit einem Gläubiger könnte bei mir eine Lohnpfändung und/oder Kontopfändung vorgenommen werden. Eigentlich steht nach einer Lohnpfändung mir der pfändfreie Lohnbetrag (von ca. 2.000 €) pfändungsfrei zur Verfügung. Sollte aber einer Kontopfändung dazu kommen, auf dem Konto wo n u r mein pfändfreier Lohnbetrag eingeht, wäre dieser Betrag auch nicht greifbar und ich könnte meine mtl. ausgaben von ca. 1.600 € nicht mehr begleichen. Meine Vorstellung ist um dies zu vermeiden: Ich überweise mein Lohn auf ein Girokonto einer anderen natürlichen Person meines Vertrauens, von dort aus geht sofort der pfändbarer Lohnbetrag, soweit noch keine Pfändung vorliegt, auf mein eigenes Konto. Ich schütze dadurch nur meinen pfändfreien Betrag. Ist das möglich und erlaubt? Liegt hier keine Zwangsvollstreckungsvereitelung im Sinne $ 288 StGB vor ?
Auszug Zitat §288StGB: ".. Die Absicht fehlt, wenn der Täter (Schuldner) glaubt, dass die veräußerten oder beiseite geschafften Bestandteile seines Vermögens unpfändbar sind..."
Vielen Dank für Ihre prombte Antwort

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.02.2011
17:44 Uhr
 Michael Vogt Michael Vogt Beantwortet am 04.02.2011
18:07 Uhr

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Beantwortet am 04.02.2011 18:07 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4987 | Bewertung 5/5

Antwort von Michael Vogt (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, auf welches Konto Sie sich Ihren Arbeitslohn überweisen lassen.

Dennoch halte ich es für zweifelhaft, ob Sie die gewählte Konstruktion überhaupt benötigen.

So ist es zwar zutreffend, dass der Pfändungsschutz für Lohn und Gehalt grundsätzlich mit der Gutschrift auf dem Konto endet.

Sie können im Falle einer Kontopfändung jedoch nach § 850l ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens freigestellt wird ...



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