Kostenvorschuß durch Ehefrau im Insolvenzverfahren
Gefragt am 21.05.201023:12 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4181
Ich habe das Regelinsolventverfahren beantragt, nebst Stundung der Verfahrenskosten.
Nun bekomme ich zur Antwort, dass meine getrennt lebende Ehefrau
zur Deckung eines Kostenvorschuß verpflichtet sei.
Wenn sie leistungsfähig sei.
Die Schulden stammen aus der gemeinsamen Existenz.
Wie ist der Begriff der Leistungsfähigkeit zu bewerten?
Wird ihr Einkommen geprüft, oder gilt Sie als arbeitsfähige Frau grundsätzlich als leistungsfähig?
Sie ist selbständig macht Verlust und lebt vom Gründungszuschuß,
Kindergeld und Kindesunterhalt (nicht von mir).
Gesamteinkommen mit einem Kind
23:12 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Insolvenzrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn die Verbindlichkeiten während der Ehezeit entstanden und Sie aktuell auch nur getrennt leben und noch nicht geschieden sind, kann auch die Frau zur Deckung dieser Kosten herangezogen werden; vorausgesetzt sie ist leistungsfähig.
Leistungsfähig meint in diesem Fall, dass erst die laufenden Kosten und insbesondere die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind berücksichtigt werden.
Dann muss der Frau ein Selbstbehalt von etwa 900 € verbleiben ...
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