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Kosten

Gefragt am 18.11.2009
18:41 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4255

 

ich habe als letztes Druckmittel gegen Vorlage einer vollstr. Ausfertigung auf Zahlung ausstehender Beträge ein Insolvenzverfahren gegen meinen ehem. AG beantragt.
Nach nunmehr einem Jahr erklärt sich der ehem AG bereit die ausstehenden Beträge auszuzahlen. Wir befinden uns noch im Antragsverfahren. Des AG bisherigen Einwände gegen das Verfahren sind bis zum OLG abgelehnt worden.
Lasse ich mich auszahlen , dann ist einer der antragsbegründende Tatbestände nicht mehr vorhanden. offenbar ist sein Ziel eine Einstellung des Verfahrens.
Das ist auch mein Ziel.
Mit welchen kosten muß wer rechnen. Streitwert sind ca € 2.000.-

MfG

Dieter Ostmann

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 18.11.2009
18:41 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 18.11.2009
19:02 Uhr

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Beantwortet am 18.11.2009 19:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4255

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Insolvenzrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Den Kosten des Insolvenzverfahrens kommt von Anfang an eine hohe Bedeutung zu, die über die rein wirtschaftliche Belastung des Schuldners hinausgeht. Denn das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind nach § 54 InsO die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder, sofern ein Gläubigerausschuss überhaupt eingesetzt wurde. Diese Kosten sind als Masseforderungen aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen.

Für die Berechnung der Gerichtskosten ist der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung maßgebend. Hat ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und ist seine Forderung niedriger als die Insolvenzmasse, so bemisst sich die Gebühr für das Eröffnungsverfahren am Wert dieser Forderung ...



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